Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Sozialrecht

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Questions and Answers on International Family Law

What influence does International Family Law have on my divorce?

In the case of binational families, the legal relations of the parties involved are regularly governed not (only) by German law, but (also or exclusively) by the law of another state, which may impose stricter or milder conditions (for example, for divorce or parentage proceedings) or provide for other legal consequences (for example, in the case of property distribution and post-marital maintenance).

It is the task of the lawyer to check which legal system is applicable and to explain the underlying circumstances to the family court judge. This is often omitted with the result that German law is naturally assumed, although another legal system would be applicable, which might have provided more generous rules for the client.

In which country can I file for divorce?

Das Internationale Familienrecht regelt für das Scheidungsverfahren, in welchen Ländern die Internationale Zuständigkeit besteht und nach welchem Recht die Ehe geschieden wird.

Haben Ehepartner nicht dieselbe Staatsangehörigkeit oder leben in verschiedenen Ländern, ist zunächst zu bestimmen, ob in Deutschland oder dem anderen Land der Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Bei dieser Prüfung muss man immer das Zeitmoment im Blick behalten, soweit der andere Ehegatte einen eigenen Scheidungsantrag stellen kann, der dann bei Bestehen der Internationalen Zuständigkeit in dem betreffenden Land nach Rechtshängigkeit eine weitere Antragstellung in einem anderen Land beeinträchtigt. Entgegen einer landläufigen Vorstellung kommt es für diese Frage nicht darauf an, wo die Ehepartner geheiratet haben. Haben sie zum Beispiel in Dänemark geheiratet, entsteht dadurch kein Bezug des Scheidungsverfahrens zu Dänemark, wenn nicht einer oder beide in Dänemark leben oder die dänische Staatsangehörigkeit haben.  Leben beide Ehepartner im Ausland und haben die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht eine deutschlandweite Sonderzuständigkeit beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg. In diesem Fall wird – wie in den meisten anderen Konstellationen – daneben die Möglichkeit bestehen, den Scheidungsantrag im anderen Staat zu stellen; in Abhängigkeit von den Umständen kann die Internationale Zuständigkeit auch noch in einem dritten Staat bestehen. Wenn zwei oder mehrere Länder zur Auswahl stehen, ist für den scheidungswilligen Ehepartner zu prüfen,  in welchem Land das Verfahren besonders bequem und kostensparend durchgeführt werden kann und die besten Ergebnisse verspricht. Für das Verfahren selbst gelten regelmäßig die Verfahrensregeln vor Ort. In der Europäischen Union sind die Regeln zur Gerichtszuständigkeit und zum anwendbaren Recht in den letzten Jahren durch mehrere Verordnungen  vereinheitlicht worden, deren einheitliche Umsetzung durch den Europäischen Gerichtshof überwacht wird; dabei ist allerdings zu beachten, dass einige Mitgliedsstaaten sich dagegen entschieden haben, an dieser Vereinheitlichung überhaupt oder in vollem Umfang  teilzunehmen (beispielsweise Dänemark). In den übrigen Ländern der Europäischen Union ist die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen vom 27.11.2003 maßgeblich (abgekürzt EuEheVO). Ihr persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich dabei nicht nur auf die Angehörigen dieser EU-Staaten, sondern auf alle Drittstaaten. Für die Anwendung dieser Verordnung durch ein deutschen Gericht kommt es also nicht darauf an, ob einer der beteiligten Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes hat, sondern sie ist auch anwendbar für die Angehörigen von Drittstaaten, z.B. Russland oder Thailand. Die Verordnung orientiert sich für die Bestimmung der Internationalen Zuständigkeit selbst nicht  vorrangig an den Staatsangehörigkeiten der Beteiligten, sondern an ihrem letzten gemeinsamen Aufenthaltsort und an ihren aktuellen Aufenthaltsorten.

Zuständig sind danach die Gerichte desjenigen Staats:

  • in dem die Ehepartner beide aktuell leben oder
    in dem sie zuletzt gemeinsam gelebt haben, sofern einer von ihnen weiterhin dort lebt;
  • die internationale Zuständigkeit besteht auch in dem Land, in dem der eine Ehepartner jetzt lebt – für den Scheidungsantrag des anderen,
    in dem ein Ehepartner jetzt lebt , wenn beide gemeinsam den Scheidungsantrag einreichen. Damit ist in Deutschland die einverständliche Scheidung gemeint, bei der z.B. der in Deutschland lebende Ehepartner dem hier von dem im Ausland lebenden Ehepartner gestellten Scheidungsantrag zustimmt oder durch einen Rechtsanwalt einen eigenen Scheidungsantrag stellt;
  • die Zuständigkeit besteht auch in dem Land, in dem der antragsstellende Ehepartner seit mindestens einem Jahr lebt, wobei sich dieser Zeitraum auf ein halbes Jahr verkürzt, wenn er Staatsangehöriger dieses Landes ist. Für diese Variante spielt die Staatsangehörigkeit also doch eine – wenn auch nachgeordnete – Rolle.

Beispiel:

If the wife wants to file for divorce in Germany after returning from Italy, she only has to wait six months if she has German nationality, or a whole year if she does not have German nationality. However, this time limit does not have to be met at the time the divorce petition is filed, but only when the court decides on the divorce. However, this application does not then block the other spouse's possibility to start their own divorce proceedings in another country. In this case, the principle of priority lis pendens only prevents a further application from being filed after the deadline has expired.

Which divorce law applies to my divorce?

Steht fest, in welchen Ländern der Scheidungsantrag gestellt werden kann, ist zu klären, welches materielle Recht das Gericht vorort für anwendbar halten wird.

Dabei ist zu beachten, dass Regionen in vielen Ländern eigene Rechtsordnungen haben, die voneinander erheblich abweichen. Beispiele hierfür sind die Bundesstaaten der USA, die Regionen Spaniens und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. Einige Länder gehen immer von der Anwendbarkeit des vorort geltenden materiellen Rechts aus, z.B. die Bundesstaaten der USA, während in den meisten anderen Staaten, insbesondere in Kontinentaleuropa eigene Regeln des Internationalen Familienrechts zur Auswahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts bestehen. Für diesen Regelungsbereich gibt es die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden Rechts – die sogenannten ROM III-VO. Der umständliche Namensbestandteil („verstärkte Zusammenarbeit“) dieser Verordnung weist darauf hin, dass hier mehrere Mitgliedstaaten der EU nicht bereit waren, ganz oder in Teilen bei einer einheitlichen Regelung über das anwendbare Recht mitzumachen (z.B. Niederlande, Polen, Schweden, Tschechien); die vereinheitlichungswilligen Mitgliedstaaten mussten daher den Weg über eine sogen. verstärkte Zusammenarbeit gehen. In den teilnehmenden EU-Staaten (neben Deutschland sind dies Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn) gilt die Rom III-VO wieder universell und erstreckt sich in ihrem persönlichen Anwendungsbereich auch auf die Staatsangehörigen nicht teilnehmender EU-Staaten und die Staatsangehörigen von sogenannten Drittstaaten (z.B. Russland, USA, Türkei). Dies kann auch bedeuten, dass das deutsche Gericht das Recht eines Drittstaats anwendet,  auch dann wenn einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder die eines anderen EU-Staats. Für die Entscheidung über das Recht, welches auf die Scheidung anzuwenden ist, bestimmt die Rom III Verordnung den Vorrang der einverständlichen Einigung zwischen den Ehepartnern. Dies kann dann auch die Rechtsordnung eines Drittstaats sein. Der Spielraum für die einverständliche Auswahl einer Rechtsordnung ist dabei allerdings  beschränkt. In Betracht kommen 

  • die Rechtsordnung des Staats, in dem beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – oder hatten, wenn einer von ihnen noch dort lebt, oder 
  • die Rechtsordnung des Staats, dessen Staatsangehörigkeiten einer von ihnen hat oder
  • die Rechtsordnung des Staats, in dem das Scheidungsverfahren geführt wird. 

Within this framework, there is a free choice between the legal systems under consideration. It is important that the Regulation expressly provides for the possibility of making the choice of law by mutual consent during the divorce proceedings to the extent permitted by the legal system of the state in which the proceedings are conducted - this is the case for Germany, for example. Only if there is no joint choice of law is the following sequence of checks provided for determining the applicable law, which again depends primarily on the residence of both or one of the spouses, and only secondarily on the nationality. 

Das anzuwendende Recht bestimmt sich dann nach

a) Dem Recht des Staates in dem die Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder andernfalls 

b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls 

c) dem Recht des Staates dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder andernfalls 

d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

It should be noted here that the test sequence must be strictly adhered to. So as soon as one of the conditions applies, the others are no longer to be tested and are not decisive. The aim is to ensure that the applicable law is clearly determined and to prevent each spouse from insisting on the application of the law that is favourable to him or her. It is certainly advisable to obtain competent legal advice at an early stage of the determination process in order to be able to influence the occurrence of one or the other condition in time.

Special features of the divorce law of different countries

Die Scheidungsvorausetzungen werden von verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich bestimmt.

Auch die Scheidungsfolgen weichen häufig nach Voraussetzungen und Ergebnissen stark voneinander ab. Alle in Betracht kommenden Rechtsordnungen sollten daher gründlich geprüft werden. Die nachfolgende Auswahl kann dies nicht ersetzen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie soll nur einen ersten Überblick vermitteln.

Italian divorce law, which was previously particularly strict and provided for a separation period of at least three years, has been thoroughly reformed in recent years and the separation period for divorce by mutual consent has been reduced to six months. In the case of a divorce by mutual consent, the divorce can be applied for at the registry office.

Polish divorce law still provides for the determination of guilt, but it also provides for the possibility of divorce by mutual consent without a decree of guilt. The determination of guilt has a decisive influence on whether post-marital maintenance is to be granted. The neediness of the spouse, who demands spousal support, is then not of primary importance. 

Austrian divorce law offers the choice between divorce with a declaration of guilt and divorce after dissolution of the domestic community. If the fault of one of the spouses is established in the course of a divorce by fault, the spouse can no longer claim alimony - even if he or she is in need.

Like the legal systems of the other successor states of the former Soviet Union, the Russian divorce law allows for a comfortable and quick divorce if the marriage cannot be continued, for the determination of which it is not necessary to have a certain separation period. Without the wife's consent, the husband may not apply for divorce during her pregnancy and for a period of one year from the birth of the child.

Similar to the Russian and the legal systems of the other successor states of the former Soviet Union, Ukrainian divorce law does not provide for a special separation period as a precondition for divorce. What matters for divorce is the finding that the continuation of the spouses' common life and the maintenance of the marriage would be contrary to the interests of one of them and the essential interests of their children. If there are no underage children together, there is also a particularly inexpensive possibility of divorce by mutual consent at the registry office.

Does my nationality count for the pension rights settlement?

Der Versorgungsausgleich ist bei Scheidungen nach deutschem Recht von Amts wegen durchzuführen, das heißt auch ohne ausdrücklichen Antrag der Ehegatten, wenn einer oder beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Bei binationalen Ehen kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen der oft langwierigen Nachweisbeschaffung aus dem Ausland zu erheblichen Verzögerungen führen, die von den Beteiligten gerade bei kurzer Ehe oft als unverhältnismäßig belastend wahrgenommen werden. Richtet sich die Scheidung nach einem anderen Recht, ist der Versorgungsausgleich vielleicht gar nicht ohne entsprechenden Antrag durchzuführen, was von den Familiengerichten übersehen werden kann, wenn die Rechtsanwälte nicht ausdrücklich darauf hinweisen und die Umstände vortragen, aus denen sich die Anwendbarkeit der anderen Rechtsordnung ergibt.
International family law offers a wide range of options, which I would be happy to examine for you.

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