Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

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Fragen und Antworten zu den Folgen von Trennung und Scheidung für die Krankenversicherung

Wie wirken sich Trennung und Scheidung auf die Krankenversicherung der Familienangehörigen aus?

Eine der drängendsten Fragen, die sich bei einer Trennung stellen, ist wie es mit dem Krankenversicherungsschutz weitergeht.

Es gelten unterschiedliche Regeln für die verschiedenen Versicherungssysteme der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfe für Beamte.

Wirkt sich die Trennung schon auf den Krankenversicherungsschutz des familienversicherten Ehepartners in der Gesetzlichen Krankenversicherung aus?

Ist ein Ehepartner in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Ehepartner und die minderjährigen Kinder des Versicherten in der Familienversicherung (§ 10 SGB V).

Diese beitragsfreie Familienversicherung des Ehepartners hängt u.a. von der Höhe seines  Gesamteinkommens ab, das nicht regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen darf. Die monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2021 in den alten Bundesländern 3.290 € und in den neuen Bundesländern 3.115 €, so dass sich ein Grenzwert von 470 € (= 3.290 € / 7) bzw. 445 € (= 3.115 €/7) ergibt. Ab 2025 wird die Bezugsgröße einheitlich bestimmt werden. Die Familienversicherung gilt selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Ehepartner und Partner in der eingetragenen Lebensgemeinschaft. Mit dieser Regelung sollen einkommensschwache Familien entlastet werden (§ 10 SGB V, § 18 SGB IV).

Die Familienversicherung der minderjährigen Kinder des pflichtversicherten Ehepartners überdauert Trennung und Scheidung und hängt nicht davon ab, ob die Kinder in seinem Haushalt leben oder in dem das anderen Ehepartners. Die Familienversicherung des Ehepartners wird durch die Trennung vom pflichtversicherten Ehepartner nicht berührt. Auch wenn die Trennung lange Zeit dauert (z.B. zehn Jahre) bleibt die Familienversicherung des Ehepartners uneingesschränkt bestehen bis zur Rechtskraft der Scheidung, d.h. also auch während des laufenden Scheidungsverfahrens, welches häufig mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt (siehe Versorgungsausgleich). Für den wirtschaftlich schwächeren, familienversicherten Ehepartner, der durch die Trennung häufig besonders schwerer wirtschaftlichen Unsicherheiten ausgesetzt ist, ist von besonderer Wichtigkeit, um sich dass während der Trennungszeit die bisherige beitragsfreie Absicherung in der Familienversicherung weiterbesteht.

Die Familienversicherung von Stiefkindern des Pflichtversicherten besteht, solange sie mit ihm in einem Haushalt leben oder  von ihm überwiegend Unterhalt erhalten; sie wird häufig enden, sobald die Ehegatten auseinanderziehen, obwohl die eigene Familienversicherung  der gemeinsamen Kinder uneingeschränkt und die des Ehegatten noch bis zur Scheidung fortdauern. Deshalb muss besonders darauf geachtet werden, für Stiefkinder die Anschlussversicherung zu regeln, wenn der pflichtversicherte Ehegatte auszieht.

Was passiert nach der Scheidung mit der Familienversicherung?

Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens mit Rechtskraft der Scheidung, die zumeist einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses mit Ablauf der Beschwerdefrist eintritt, endet die Familienversicherung automatisch und wird als beitragspflichtige freiwillige gesetzliche Krankenversicherung fortgeführt.
Damit diese Wirkung eintritt, ist keine entsprechende Erklärung gegenüber der GKV erforderlich. Vorteil ist, dass der Versicherungsschutz lückenlos fortbesteht, auch wenn sich der Betroffene (z.B. aus Unkenntnis) nicht darum gekümmert hat und auch wenn über einen längeren Zeitraum keine Beiträge gezahlt werden. Nachteil ist, dass sofort Beiträge anfallen, die über einen längeren Zeitraum auflaufen und dann eine erhebliche Höhe erreichen können. Deshalb ist es sicher wichtig, sich bald bei der Gesetzlichen Krankenversicherung zu melden wegen der Festsetzung der Beitragshöhe nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen, um zu vermeiden, dass es zunächst zu einer überhöhten Beitragsfestsetzung nach den Durchschnittssätzen kommt. In der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt sich die Beitragshöhe neben dem Erwerbseinkommen, anders als in der Pflichtversicherung auch aus anderen Einkünften, z.B. der Rendite aus einem Aktiendepot oder Einnahmen aus der Vermieter einer Eigentumswohnung.  Sobald der Betroffene die Belehrung der GKV über den erfolgten Wechsel in die freiwillige Krankenversicherung erhält, läuft eine zweiwöchige Frist, innerhalb derer in eine Krankenkasse oder eine private Krankenversicherung gewechselt werden kann, wobei die lückenlose Weiterversicherung nachzuweisen ist. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Schutz in der Krankenversicherung unterbrechungsfrei fortbesteht. Das frühere Modell sah noch eine Fortdauer der Familienversicherung für eine Übergangszeit von sechs Monaten nach Rechtskraft der Scheidung vor. Mit Ablauf dieser „Gnadenfrist“ endete der Versicherungsschutz  aber, was nicht selten zu Versicherungslücken für die Betroffenen führten, die durch die Neutregelung geschlossen werden sollen.
 

Was gilt für den Ehepartner des Beamten nach Trennung und Scheidung?

Ist ein Ehepartner Beamter sind neben ihm dann auch seine Kinder und der andere Ehepartner beihilfeberechtigt.
Die Beiträge in der ergänzende Privaten Krankenversicherung sind deutlich niedriger als in den übrigen Fällen der Privaten Krankenversicherung. Während sich für die Kinder auch hier nichts ändert, und sie beihilfeberechtigt bleiben, endet die Beihilfeberechtigung des  anderen Ehepartners mit Rechtskraft der Scheidung – also unabhängig davon, welche anderweitige Absicherung besteht. Dies führt unmittelbar dazu, dass die Beiträge in der daneben bestehenden Privaten Krankenversicherung sofort erheblich ansteigen. Hier ist es besonders wichtig, mit genügender Vorlaufzeit vor der Scheidung zu prüfen, wie es mit der Absicherung im Krankheitsfall weitergehen soll, und sich umfassend über die verschiedenen Angebote zu informieren, um rechtzeitig das vorteilhafteste Modell auszuwählen. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.

 

Wie läuft es weiter mit der Privaten Krankenversicherung nach Trennung und Scheidung?

Sind alle Familienmitglieder schon in der Zeit des Zusammenlebens privat krankenversichert, wirken sich Trennung und Scheidung nicht aus.
Anders als bei der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung fallen ja in der Privaten Krankenversicherung  Beiträge für jedes einzelne Familienmitglied auch schon während  des Zusammenlebens an.

Was kann ich nach der Trennung tun, wenn ich die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung nicht selbst aufbringen kann?

Nach der Trennung kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner verlangen, dass der wirtschaftlich stärkere Ehepartner Trennungsunterhalt erbringt.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs umfasst den gesamten Bedarf und richtet sich dabei nach eheprägenden Verhältnissen. Bestand schon während des Zusammenlebens die private Krankenversicherung, gehören die Beiträge dann auch zum eheprägenden Bedarf, der für die Zeit nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung als Trennungsunterhalt und für die Zeit danach dann als nachehelicher Ehegattenunterhalt gesondert geltend zu machen ist. Der Unterhaltsanspruch der Kinder erstreckt sich neben den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle auch auf die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung, welche dann aber bei der Ermittlung des Tabellenunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen sind (Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte, Nr. 11.1 – in Berlin: Kammergericht).
 
Wenn unsicher ist, ob der andere Ehepartner zur Unterhaltserbringung leistungsfähig ist und/oder die Ehepartner sich im Zusammenhang mit der Trennung nicht einverständlich über die Unterhaltserbringung einigen können, wird es für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner notwendig sein, nach einer Trennung zur Überbrückung vorsorglich einen Antrag auf JobCenter-Leistungen nach SGB II (sogen. Hartz IV-Leistungen) zu stellen, so dass die Beiträge (im Basistarif) von dort übernommen werden. Damit läßt sich möglicherweise ein Auflaufen hoher Beitragsrückstände in der Privaten Krankenversicherung vermeiden. Wenn über den Unterhaltsanspruch gestritten werden muss, kann bis zu einer gerichtlichen Klärung erfahrungsgemäß einige Zeit vergehen. Da es sich erweisen kann, dass das Einkommen des anderen Ehepartners nicht ausreicht, um den Unterhalt bedarfsdeckend zu erbringen, ist es im Bedarfsfall immer empfehlenswert, vorsorglich – jedenfalls für die Übergangszeit – Leistungen beim JobCenter zu beantragen.

Rechtsanwalt Wolfgang Sattler, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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