Bei der Ehescheidung führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine Altersversorgung, kann der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden, solange und soweit er Ehegattenunterhalt an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zahlt, der seinerseits das Rentenalter noch nicht erreicht hat und noch keine Versorgung bezieht, gemäß § 33 Versorgungsausgleichsgesetz. Das Aussetzungsverfahren ist dem eigentlichen Scheidungsbeschluss mit dem Ausspruch zum Versorgungsausgleich zeitlich nachgelagert.
Ebenso wie der Versorgungsausgleich selbst, darf das Gericht dabei auch den Kürzungsbetrag dynamisiert festsetzen, d.h. ausgehend von der Bezugsgröße – in der gesetzlichen Rentenversicherung sind dies die Entgeltpunkte. Dadurch ist die sonst unweigerlich notwendig werdene Anpassung bei den kontinuierlichen Erhöhungen der Bezugsgröße vermeidbar. Die Regelung ist dann genügend bestimmt, wenn der Höchstbetrag der Aussetzung betragsmäßig bestimmt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 26. Februar 2020 (XII ZB 531/19) bestätigt.