Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Sozialrecht

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Fragen und Antworten zum Internationalen Familienrecht

Welchen Einfluss hat das Internationale Familienrecht auf meine Scheidung?

Bei binationalen Familien richten sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten regelmäßig nicht (nur) nach deutschem, sondern (auch oder ausschließlich) nach dem Recht eines anderen Staats, das ggf. strengere oder mildere Voraussetzungen (etwa für die Scheidung oder die Abstammungsklage) stellt oder andere Rechtsfolgen vorsieht (etwa bei Vermögensauseinandersetzung und nachehelichem Unterhalt).

Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts zu prüfen, welche Rechtsordnung anwendbar ist und dem Familienrichter die zugrundeliegenden Umstände darzulegen. Nicht selten wird dies unterlassen mit dem Ergebnis, dass selbstverständlich vom deutschen Recht ausgegangen wird, obwohl eine andere Rechtsordnung anwendbar wäre, die für den Mandanten vielleicht großzügigere Regeln bereit gehalten hätte.

In welchem Land kann ich den Scheidungsantrag einreichen?

Das Internationale Familienrecht regelt für das Scheidungsverfahren, in welchen Ländern die Internationale Zuständigkeit besteht und nach welchem Recht die Ehe geschieden wird.

Haben Ehepartner nicht dieselbe Staatsangehörigkeit oder leben in verschiedenen Ländern, ist zunächst zu bestimmen, ob in Deutschland oder dem anderen Land der Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Bei dieser Prüfung muss man immer das Zeitmoment im Blick behalten, soweit der andere Ehegatte einen eigenen Scheidungsantrag stellen kann, der dann bei Bestehen der Internationalen Zuständigkeit in dem betreffenden Land nach Rechtshängigkeit eine weitere Antragstellung in einem anderen Land beeinträchtigt. Entgegen einer landläufigen Vorstellung kommt es für diese Frage nicht darauf an, wo die Ehepartner geheiratet haben. Haben sie zum Beispiel in Dänemark geheiratet, entsteht dadurch kein Bezug des Scheidungsverfahrens zu Dänemark, wenn nicht einer oder beide in Dänemark leben oder die dänische Staatsangehörigkeit haben.  Leben beide Ehepartner im Ausland und haben die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht eine deutschlandweite Sonderzuständigkeit beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg. In diesem Fall wird – wie in den meisten anderen Konstellationen – daneben die Möglichkeit bestehen, den Scheidungsantrag im anderen Staat zu stellen; in Abhängigkeit von den Umständen kann die Internationale Zuständigkeit auch noch in einem dritten Staat bestehen. Wenn zwei oder mehrere Länder zur Auswahl stehen, ist für den scheidungswilligen Ehepartner zu prüfen,  in welchem Land das Verfahren besonders bequem und kostensparend durchgeführt werden kann und die besten Ergebnisse verspricht. Für das Verfahren selbst gelten regelmäßig die Verfahrensregeln vor Ort. In der Europäischen Union sind die Regeln zur Gerichtszuständigkeit und zum anwendbaren Recht in den letzten Jahren durch mehrere Verordnungen  vereinheitlicht worden, deren einheitliche Umsetzung durch den Europäischen Gerichtshof überwacht wird; dabei ist allerdings zu beachten, dass einige Mitgliedsstaaten sich dagegen entschieden haben, an dieser Vereinheitlichung überhaupt oder in vollem Umfang  teilzunehmen (beispielsweise Dänemark). In den übrigen Ländern der Europäischen Union ist die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen vom 27.11.2003 maßgeblich (abgekürzt EuEheVO). Ihr persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich dabei nicht nur auf die Angehörigen dieser EU-Staaten, sondern auf alle Drittstaaten. Für die Anwendung dieser Verordnung durch ein deutschen Gericht kommt es also nicht darauf an, ob einer der beteiligten Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes hat, sondern sie ist auch anwendbar für die Angehörigen von Drittstaaten, z.B. Russland oder Thailand. Die Verordnung orientiert sich für die Bestimmung der Internationalen Zuständigkeit selbst nicht  vorrangig an den Staatsangehörigkeiten der Beteiligten, sondern an ihrem letzten gemeinsamen Aufenthaltsort und an ihren aktuellen Aufenthaltsorten.

Zuständig sind danach die Gerichte desjenigen Staats:

  • in dem die Ehepartner beide aktuell leben oder
    in dem sie zuletzt gemeinsam gelebt haben, sofern einer von ihnen weiterhin dort lebt;
  • die internationale Zuständigkeit besteht auch in dem Land, in dem der eine Ehepartner jetzt lebt – für den Scheidungsantrag des anderen,
    in dem ein Ehepartner jetzt lebt , wenn beide gemeinsam den Scheidungsantrag einreichen. Damit ist in Deutschland die einverständliche Scheidung gemeint, bei der z.B. der in Deutschland lebende Ehepartner dem hier von dem im Ausland lebenden Ehepartner gestellten Scheidungsantrag zustimmt oder durch einen Rechtsanwalt einen eigenen Scheidungsantrag stellt;
  • die Zuständigkeit besteht auch in dem Land, in dem der antragsstellende Ehepartner seit mindestens einem Jahr lebt, wobei sich dieser Zeitraum auf ein halbes Jahr verkürzt, wenn er Staatsangehöriger dieses Landes ist. Für diese Variante spielt die Staatsangehörigkeit also doch eine – wenn auch nachgeordnete – Rolle.

Beispiel:

Will die Ehefrau nach Rückkehr aus Italien in Deutschland den Scheidungsantrag einreichen, muss sie nur ein halbes Jahr abwarten, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit hat, oder eben ein ganzes Jahr, wenn sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit inne hat. Dabei muss diese Frist allerdings noch nicht in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem der Scheidungsantrag eingereicht wird, sondern erst dann, wenn das Gericht über die Scheidung entscheidet. Allerdings blockiert dann diese Antragstellung nicht die Möglichkeit des anderen Ehepartners, in einem anderen Land ein eigenes Scheidungsverfahren zu beginnen. Der Grundsatz der vorrangigen Rechtshängigkeit verhindert in diesem Fall nur eine weitere Antragstellung, die nach dem Ablaufzeitpunkt der Frist erfolgt.

Welches Scheidungsrecht ist für meine Scheidung maßgeblich?

Steht fest, in welchen Ländern der Scheidungsantrag gestellt werden kann, ist zu klären, welches materielle Recht das Gericht vorort für anwendbar halten wird.

Dabei ist zu beachten, dass Regionen in vielen Ländern eigene Rechtsordnungen haben, die voneinander erheblich abweichen. Beispiele hierfür sind die Bundesstaaten der USA, die Regionen Spaniens und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. Einige Länder gehen immer von der Anwendbarkeit des vorort geltenden materiellen Rechts aus, z.B. die Bundesstaaten der USA, während in den meisten anderen Staaten, insbesondere in Kontinentaleuropa eigene Regeln des Internationalen Familienrechts zur Auswahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts bestehen. Für diesen Regelungsbereich gibt es die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden Rechts – die sogenannten ROM III-VO. Der umständliche Namensbestandteil („verstärkte Zusammenarbeit“) dieser Verordnung weist darauf hin, dass hier mehrere Mitgliedstaaten der EU nicht bereit waren, ganz oder in Teilen bei einer einheitlichen Regelung über das anwendbare Recht mitzumachen (z.B. Niederlande, Polen, Schweden, Tschechien); die vereinheitlichungswilligen Mitgliedstaaten mussten daher den Weg über eine sogen. verstärkte Zusammenarbeit gehen. In den teilnehmenden EU-Staaten (neben Deutschland sind dies Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn) gilt die Rom III-VO wieder universell und erstreckt sich in ihrem persönlichen Anwendungsbereich auch auf die Staatsangehörigen nicht teilnehmender EU-Staaten und die Staatsangehörigen von sogenannten Drittstaaten (z.B. Russland, USA, Türkei). Dies kann auch bedeuten, dass das deutsche Gericht das Recht eines Drittstaats anwendet,  auch dann wenn einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder die eines anderen EU-Staats. Für die Entscheidung über das Recht, welches auf die Scheidung anzuwenden ist, bestimmt die Rom III Verordnung den Vorrang der einverständlichen Einigung zwischen den Ehepartnern. Dies kann dann auch die Rechtsordnung eines Drittstaats sein. Der Spielraum für die einverständliche Auswahl einer Rechtsordnung ist dabei allerdings  beschränkt. In Betracht kommen 

  • die Rechtsordnung des Staats, in dem beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – oder hatten, wenn einer von ihnen noch dort lebt, oder 
  • die Rechtsordnung des Staats, dessen Staatsangehörigkeiten einer von ihnen hat oder
  • die Rechtsordnung des Staats, in dem das Scheidungsverfahren geführt wird. 

In diesem Rahmen besteht die freie Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Rechtsordnungen. Wichtig ist, dass die Verordnung ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die einverständliche Rechtswahl noch im Laufe des Scheidungsverfahrens zu treffen, soweit dies die Rechtsordnung des Staats erlaubt, in dem das Verfahren geführt wird – für Deutschland z.B. ist dies der Fall. Nur wenn keine gemeinsame Rechtswahl erfolgt,  ist  für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts folgende Prüfungsreihenfolge vorgesehen, die wieder vorrangig an den Aufenthalt beider oder eines der Ehegatten anknüpft, und nur nachrangig an die Staatsangehörigkeiten. 

Das anzuwendende Recht bestimmt sich dann nach

a) Dem Recht des Staates in dem die Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder andernfalls 

b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls 

c) dem Recht des Staates dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder andernfalls 

d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Dabei ist hier zu beachten, dass die Prüfungsreihenfolge streng einzuhalten ist.  Sobald also eine der Bedingungen zutrifft, sind die anderen nicht mehr zu prüfen und nicht maßgeblich. Damit soll eine eindeutige Bestimmung des anzuwendenden Rechts erreicht werden und vermieden werden, dass jeder Ehepartner auf die Anwendung des  für ihn vorteilhaften Rechts beharren kann. Es ist sicher sinnvoll, sich in einer frühen Phase des Findungsprozesses kompetent rechtsanwaltlich beraten zu lassen, um möglicherweise noch auf den Eintritt der einen oder der anderen Bedingungen rechtzeitig Einfluss nehmen zu können.

Besonderheiten des Scheidungsrechts verschiedener Staaten

Die Scheidungsvorausetzungen werden von verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich bestimmt.

Auch die Scheidungsfolgen weichen häufig nach Voraussetzungen und Ergebnissen stark voneinander ab. Alle in Betracht kommenden Rechtsordnungen sollten daher gründlich geprüft werden. Die nachfolgende Auswahl kann dies nicht ersetzen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie soll nur einen ersten Überblick vermitteln.

Das italienische Scheidungsrecht, das sich bisher durch besondere Strenge auszeichnete und eine Trennungsdauer von mindestens drei Jahren vorsah, ist in den letzten Jahren gründlich reformiert worden und die Trennungsdauer bei einverständlicher Scheidung auf ein halbes Jahr reduziert worden. Bei einverständlicher Scheidung kann die Scheidung beim Standesamt beantragt werden.

Das Polnische Scheidungsrecht kennt noch die Schuldfeststellung, sieht daneben aber auch die Möglichkeit der einverständlichen Scheidung ohne Schudausspruch vor. Die Schuldfeststellung hat entscheidenden Einfluss darauf, ob nachehelicher Unterhalt zu gewähren ist. Auf die Bedürftigkeit des Ehepartners, der Ehegattenunterhalt verlangt, kommt es dann nicht vorrangig an. 

Das Österreichische Scheidungsrecht bietet die Wahlmöglichkeit zwischen einer Scheidung mit Schuldausspruch und der Scheidung nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Wird im Rahmen der Verschuldensscheidung das Verschulden eines Ehepartners festgestellt, kann dieser keinen Ehegattenunterhalt mehr geltend machen – auch im Fall seiner Bedürftigkeit.

Wie die Rechtsordnungen der anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ermöglicht das Russische Scheidungsrecht eine bequeme und schnelle Scheidung bei Unmöglichkeit der Fortsetzung der Ehe, für deren Feststellung es nicht auf eine bestimmte Trennungszeit ankommt.Besonders kostengünstig ist die einverständliche Scheidung beim Standesamt für kinderlose Ehepaare – bzw. wenn die Kinder schon volljährig geworden sind. Ohne Zustimmung der Ehefrau darf der Ehemann während ihrer Schwangerschaft und für die Dauer eines Jahres ab Geburt des Kindes keinen Scheidungsantrag stellen.

Ähnlich der Russischen und den Rechtsordnungen der anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion sieht das Ukrainische Scheidungsrecht  keine besondere Trennungsdauer als Voraussetzung für die Scheidung vor. Für die Scheidung kommt es auf die Feststellung an, dass die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens der Ehegatten und die Aufrechterhaltung der Ehe den Interessen eines von ihnen und den wesentlichen Interessen ihrer Kinder zuwiderlaufen würde. Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, besteht auch hier die besonders kostengünstige Möglichkeit der einverständlichen Scheidung beim Standesamt.

Kommt es für den Versorgungsausgleich auf meine Staatsangehörigkeit an?

Der Versorgungsausgleich ist bei Scheidungen nach deutschem Recht von Amts wegen durchzuführen, das heißt auch ohne ausdrücklichen Antrag der Ehegatten, wenn einer oder beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Bei binationalen Ehen kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen der oft langwierigen Nachweisbeschaffung aus dem Ausland zu erheblichen Verzögerungen führen, die von den Beteiligten gerade bei kurzer Ehe oft als unverhältnismäßig belastend wahrgenommen werden. Richtet sich die Scheidung nach einem anderen Recht, ist der Versorgungsausgleich vielleicht gar nicht ohne entsprechenden Antrag durchzuführen, was von den Familiengerichten übersehen werden kann, wenn die Rechtsanwälte nicht ausdrücklich darauf hinweisen und die Umstände vortragen, aus denen sich die Anwendbarkeit der anderen Rechtsordnung ergibt.
Im Internationalen Familienrecht bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die ich gerne für Sie prüfe.

de_DEDeutsch