Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

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Leben Ehegatten voneinander getrennt, sind sie einander zum Trennungsunterhalt verpflichtet. Auch Ehegatten, die durchgängig aus getrennten Kassen gewirtschaftet und keine wirtschaftliche Einheit gebildet haben, schulden einander Trennungsunterhalt. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt haben, ihre Lebensdispositionen nicht aufeinander abgestimmt haben und es zu keinerlei wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen ihnen gekommen ist. Auch ist es kein Hindernis für die Berechnung des Trennungsunterhalts, dass dieser sich nach den eheprägenden Lebensverhältnissen richtet und die Ehe in dieser Konstellation ja gerade durch die wirtschaftliche Eigenständigkeit beider Ehegatten gewprägt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall mit starken internationalrechtlichen Bezügen klargestellt, in dem die Ehegatten beide indischen Familien entstammten, welche die Ehe angebahnt hatten. Die Ehefrau hat die deutsche Staatsangehörigkeit, lebt in Frankfurt und verdient aus ihrem Beschäftigungsverhältnis bei einer Bank monatlich 2.670 € netto, während der in Paris lebende Ehemann die britische Staatsangehörigkeit hat und als Trader 5.000 € verdient. Zusätzlich hat er Einkommen aus der Vermietung einer Wohnung in Höhe von 1.000 €, der Wohnvorteil für die von ihm selbst genutzte weitere Eigentumswohnung wurde mit 500 € angesetzt. Nach der Heirat am 23. August 2017 haben sich die Ehegatten im August 2018 wieder getrennt. Dazwischen haben wiederholt Besuchskontakten des einen beim anderen an den Wochenenden und ein einmaliger dreiwöchiger Aufenthalt der Ehefrau beim Ehemann in Paris stattgefunden, ohne dass es zu sexuellen Kontakt kam. Beide Ehegatten haben eigene Konten beibehalten und jeder für sich gewirtschaftet; lediglich bei den Besuchsaufenthalten der Ehefrau in Paris hat der Ehemann die Einkäufe bezahlt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Ehefrau ab Dezember 2018 Trennungsunterhalt in Höhe von 1.585 € zugesprochen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. Februar 2020 (XII ZB 358/19) bestätigt. Der Trennungsunterhalt kann nur dann verwirkt sein, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung fest vorhatten, nie die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, wovon der XII. Senat in diesem Fall nicht ausgegangen ist. Die Entscheidung enthält auch wichtige Aussagen zum Internationalen Familienrecht. Zum einen wird bestätigt, dass es für die Bestimmung der Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Familiensachen vom 18. Dezember 2008 nicht hinderlich ist, dass der Ehemann als einer der Beteiligten die britische Staatsangehörigkeit hat und das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 31. Januars 2020 aus der EU ausgeschieden ist. In gleicher Weise hängt die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23. November 2007 nach dem Grundsatz der Allseitigkeit nicht davon ab, ob der Fall Bezüge zu einem anderen Vertragstaat aufweist; der Umstand, dass das Haager Unterhaltsprotokoll nicht für Großbritannien gilt, hindert nicht seine Anwendbarkeit in diesem Fall.

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