Zieht der andere Elternteil mit dem gemeinsamen Kind in ein anderes Land um, ist für die Beibehaltung des Kontakts häufig die Nutzung von Skype oder anderer Videochat-Dienste wichtig. Damit die Kontakte so auch über größere Entfernung umgesetzt werden können, kommt es häufig in besonderem Maße auf die Unterstützung desjenigen Elternteils an, bei dem das Kind lebt, damit die Erreichbarkeit zu den verabredeten Zeiten und die störungsfreie Umsetzung gewährleistet sind, und das Kind unbefangen mit dem abwesenden Elternteil chatten kann. Schnell kommt es dabei zu Mißverständnissen, und es stellt sich die Frage, wie der betreuende Elternteil zur Erfüllung seiner gerichtlich geregelten Förderungspflicht angehalten werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem die Mutter mit dem Kind nach Irland umgezogen war, entschieden, dass für die Festsetzung von Ordnungsgeldern zur Vollstreckung der beim Familiengericht in Deutschland getroffenen Umgangsregelung die Internationale Zuständigkeit auch beim Familiengerichts in Deutschland besteht. Dabei verweist der Bundesgerichtshof auf die Bewertung des Europäischen Gerichtshofs, der von einer akzessorischen Zuständigkeit des Gerichts im Ursprungsstaat ausgeht (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2015; C-4/14).