Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Dircksenstraße 52

10178 Berlin-Mitte (Directly at Hackescher Markt - 500 meters from Alexanderplatz)

+49 (0)30 9367 3339

Free first contact - guaranteed free of charge and without obligation!

Fragen und Antworten zu Steuer und Scheidung

What are the tax implications of marriage, separation and divorce?

Just like marriage, separation and divorce also have a significant impact on income tax assessment - and there are some opportunities for proactive tax planning.
If the spouses are both subject to unlimited tax liability in Germany, they have the option of being assessed jointly or individually for income tax purposes from the beginning of the year in which they married. The choice is made for the assessment period by indicating it in the tax return. If the spouses do not make an election, they are assessed jointly. In the case of joint assessment, spousal splitting, the income earned by the spouses is added together, attributed jointly to the spouses and, unless otherwise prescribed, the spouses are then treated jointly as taxpayers. In the case of joint assessment, the spouses' standard income tax shall be twice the amount of tax resulting for half of their jointly taxable income. If one of the two spouses has a high income and would be subject to a high tax progression if assessed individually, while the other has only a low income, joint assessment allows both spouses to be assessed only at the tax rate resulting from half of their jointly taxable income. The greater the income disparity between the spouses, the more advantageous the effect of spousal splitting. If the spouse with the lower income is also already in a high progression bracket, joint assessment does not result in significant tax relief. Of course, same-sex spouses or registered partners can also choose between joint and single assessment. The prerequisite for joint assessment is that the spouses have met the following requirements during the calendar year, at least at the beginning of the year: they were effectively married to each other, both have unlimited tax liability and do not live permanently separated from each other.
A serious attempt at reconciliation lasting several weeks is sufficient for a cohabitation and economic community to be assumed for tax purposes. If the reconciliation attempt is made at the beginning of the calendar year, joint assessment can still be chosen for the entire year.
 
If the spouses choose the individual assessment, each submits his or her own income tax return, is assessed according to his or her income and receives a separate tax assessment notice. In individual cases, the individual assessment may be recommended despite the existence of a significant difference in income if one of the spouses is on parental leave, is self-employed, has significant losses or extraordinary burdens. Comparative calculations with tax calculators offered on the Internet provide an initial orientation, but cannot replace qualified advice from a tax advisor on the tax planning options.

Do I have to agree to the joint assessment?

The tax office does not assess the spouses jointly if one objects and files a separate income tax return.
From the perspective of family law, however, there is a marital duty of loyalty to consent to the joint assessment - and the consent of the unwilling spouse can be replaced by the family court. However, the spouse can make his or her consent conditional on compensation for the disadvantage that results, for example, from the higher income tax rate for him or her. The unwilling spouse cannot invoke a tax disadvantage for his or her refusal in the event that he or she receives separation maintenance, which is correspondingly higher based on the higher net income of the other spouse in tax class III.

What are the income tax classes for joint assessment?

Married couples who are assessed jointly can choose between the tax class combination IV / IV and III / V for the advance income tax deduction.
If spouses who are assessed jointly do not opt for the tax class combination III / V, the combination IV / IV shall apply. In the IV / IV combination, the advance income tax deduction is the same for both of them. This combination is therefore suitable if both have approximately equal salaries. In the case of combination III / V, it is assumed that the spouse in tax class III earns the greater part of the total income, so that only a low income of the other spouse is assumed for the determination of the applicable tax rate and the relief through spousal splitting is correspondingly more noticeable in the advance income tax deduction. In contrast, the other spouse in income tax bracket V is assumed to have a relatively lower share of the total income of both spouses, so that a higher total income is extrapolated for determining the tax rate and the advance tax deduction is correspondingly higher. For single-assessed spouses, only tax classes I and, if there are children, tax classes 1.5 and II are considered.

Wie wirkt sich die Trennung steuerlich aus?

Trennen sich die Ehepartner, können sie noch für das ganze Kalenderjahr, in dem sie sich getrennt haben, zusammenveranlagt bleiben.
Findet, wie häufig, um den Jahreswechsel ein Versöhnungsversuch statt, können die Ehepartner auch noch in diesem Folgejahr zusammenveranlagt bleiben (siehe oben).
Spätestens in dem Jahr, in dem die Ehepartner am 1. Januar getrennt gelebt haben, ist die Zusammenveranlagung nicht mehr möglich und es findet zwingend Einzelveranlagung statt.

Muss ich nach der Trennung die Steuerklasse wechseln?

Trennen sich Ehepartner im Verlauf eines Kalenderjahres können sie noch für das ganze verbliebene Jahr die Steuerklassenkombination III/V beibehalten. 

Leben sie zu Beginn des nächsten Kalenderjahres weiter getrennt, ohne dass es zu einem Versöhnungsversuch kommt (siehe oben), so kommt ab dann nur noch die Einzelveranlagung und die Steuerklassenkombination I/I in Betracht bzw. II/II bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder.

Beispiel:

Die Ehepartner M und F trennen sich am 01.02.2020, ohne dass es danach noch zu einem Versöhnungsversuch kommt. Sie können die Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr 2020 und die Steuerklassenkombination III/V beibehalten. Ab dem Jahr 2021 findet zwingend die Einzelveranlagung mit Steuerklasse I statt.

Zwar kann der Ehepartner, der nach der Trennung nicht mehr damit einverstanden ist, Steuerklasse V bis zum Ablauf des Jahres der Trennung beizubehalten, durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt einen Wechsel mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner herbeiführen.

Der andere kann aber einen familienrechtlichen Anspruch auf Beibehaltung bis zum Jahresende haben, der ggf. beim Familiengericht durchsetzbar ist, z.B. wenn er Trennungsunterhalt erbringt, der ausgehend von seinem Netto-Monatslohn in Lohnsteuerklasse III berechnet worden ist. Dann muss dieser Ehepartner aber den Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung anbieten, die sich aus der Beibehaltung der Steuerklasse V ergibt.

Tipp:

Allgemein gilt, dass nach dem Wechsel von der Zusammenveranlagung in die Einzelveranlagung und dem Lohnsteuerklassenwechsel der Unterhalt unbedingt neu berechnet werden sollte.

Wie werden Steuererstattungen und Steuernachzahlungen aufgeteilt?

Sind Ehepartner zusammenveranlagt, sind sie im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt Gesamtschuldner für die Einkommensteuer. Steuerrückerstattungen kann das Finanzamt an den einen Ehepartner auch mit befreiender Wirkung gegenüber dem anderen Ehepartner erbringen.

Zieht das Finanzamt Steuernachzahlungen bei einem Ehepartner ein, der davon ausgeht, dass diese auf das Einkommen des anderen Ehepartners zu zahlen wären, enthält das bereits während des Zusammenlebens erhebliches Konfliktpotential, ebenso wenn Steuerrückerstattung an den einen Ehepartner ausgezahlt werden, während der andere meint, dass sie ihm zustünden. Umso konfliktlastiger ist die Lage in der Trennungsphase, wenn es um die Frage geht, wer Steuernachzahlungen zu tragen bzw. Steuerrückerstattungen zu erhalten hat, die aus der Zeit des Zusammenlebens herrühren. Solange das Finanzamt nicht über die Trennung informiert worden ist, kann es Rückerstattungen an den einen Ehepartner noch mit befreiender Wirkung gegenüber dem anderen erbringen. Sobald das Finanzamt Kenntnis von der Trennung der Ehepartner hat tritt diese befreiende Wirkung der Zahlung an den einen Ehepartner nicht mehr ein, und der andere kann verlangen, dass das Finanzamt den auf ihn entfallenden Anteil der Steuerrückerstattung nochmals an ihn selbst auszahlt.

Bei Streit kann jeder der Ehepartner auch schon während des Zusammenlebens nach Erlass des Einkommensteuerbescheids für einen Veranlagungszeitraum beim Finanzamt einen sogenannten Aufteilungsbescheid beantragen, bei dem das Finanzamt für jeden Ehepartner den Anteil der Steuerlast und eines etwaigen Erstattungsguthabens bzw. einer Steuernachzahlung ausgehend von dessen Einkommen bestimmt. Dann besteht im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern Klarheit über die Aufteilung – und jeder Ehepartner haftet gegenüber dem Finanzamt auch nur noch auf diesen Anteil. Der Aufteilungsbescheid ist geregelt in §§ 268 Abgabenordnung.

Was ist das Realsplitting?

Sobald sich Ehepartner getrennt haben, können Unterhaltszahlungen des einen Ehepartners an den anderen Ehepartner bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

 

Voraussetzung für dieses sogenannte Realsplitting ist wie beim Ehegattensplitting, dass beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind. Umgekehrt wird der Ehegattenunterhalt dann aufseiten des Empfängers als zu versteuerndes Einkommen berücksichtigt. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist familienrechtlich verpflichtet, dem zuzustimmen unter der Voraussetzung, dass ihm Ersatz für den steuerlichen Nachteil  erbracht wird, der sich aus der Versteuerung des Ehegattenunterhalts als Einkommen ergibt (siehe oben).

 

Wie wirkt sich die Einkommensteuer auf den Unterhalt aus?

Der Unterhaltsbedarf wird beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt jeweils ausgehend vom Netto-Einkommen der Beteiligten bestimmt. Dabei ist jeder Beteiligte unterhaltsrechtlich verpflichtet, von allen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Für die Prognose zum künftigen Unterhaltsbedarf werden Steuererstattungen nur dann einbezogen, wenn sicher davon auszugehen ist, dass sie auch in Zukunft zu erwarten sind. 

Wie wirkt sich die steuerliche Entlastung durch Zusammenveranlagung (Ehegattensplittting) nach Neuverheiratung beim Unterhalt aus?

 

Während zugunsten von Kindern unterhaltserhöhend berücksichtigt wird, wennn der unterhaltspflichtige Elternteil wieder heiratet und durch die Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehepartner steuerlich entlastet wird, kommt dies dem früheren Ehepartner beim Ehegattenunterhalt nicht zugute. Die neue Ehe ist nicht prägend für den Bedarf des früheren Ehepartners.

Steuerrechtliche und unterhaltsrechtliche Einkommensberechnung weichen  voneinander erheblich ab: z.B. wird beim Unterhalt die Mietersparnis für ein selbstgenutztes Eigenheim als Wohnvorteil berücksichtigt, was bei der Einkommensteuer schon seit mehreren Jahrzehnten nicht geschieht. Bei den Einkünften aus Vermietung können steuerlich Abschreibungen abgesetzt werden, die unterhaltsrechtlich möglicherweise nicht anerkannt werden. Aus diesem Grund führt eine Betrachtungsweise, die sich ausschließlich an steuerlichen Berechnungsmodellen orientiert, bei der Unterhaltsberechnung häufig zu unrichtigen Ergebnissen. Deshalb ist hierbei besondere Vorsicht geboten.

 

Können Scheidungskosten von der Einkommenssteuer abgesetzt werden?

Bis 31.12.2012 waren die Scheidungskosten, einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren, für die Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Zum 01.01.2013 ist diese Möglichkeit eingeschränkt worden durch eine Refom des Einkommensteuergesetzes. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG enthält jetzt die Bedingung, dass die Kosten der Prozessführung zur Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erforderlich gewesen sein müssen. Der 6. Senat des Bundesfinanzhofs hat mittlerweile klargestellt, dass die Kosten des Scheidungsverfahren und der Scheidungsfolgesachen regelmäßig nicht der Sicherung der Existenzgrundlage dienen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind (Entscheidung vom 18.05.2017 , VI R 9/16)

Um nachzuweisen, dass einmal ausnahmsweise diese Voraussetzung erfüllt ist, und die Scheidungskosten zur Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich waren, muss also eine besonders ausführliche Begründung mit dem Steuerberater erarbeitet werden.

Welche Steuerermäßigungen ergeben sich durch meine Kinder?

Eltern steht die Wahlfreiheit zu, ob sie das Kindergeld erhalten wollen, oder ob sie durch die Kinderfreibeträge eine höhere steuerliche Entlastung erzielen können, was nur bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Fall sein wird.

Nach der Trennung wird der Kinderfreibetrag auf beide Ehepartner hälftig aufgeteilt. Demjenigen Ehepartner, in dessen Haushalt das Kind lebt, kann den Kinderfreibetrag für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung beanspruchen. Für ein behindertes Kind steht ihm der Pauschbetrag und ein weiterer Ausbildungsfreibetrag zu. Erbringt der andere Elternteil weniger als 75 % des gesetzlichen Kindesunterhalts kann auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die Übertragung des vollen Kinderfreibetrags verlangt werden.

Welche anderen steuerlichen Aspekte haben Trennung und Scheidung bei Immobilien?

Erhebliche steuerliche Relevanz hat auch die steuerliche Entlastung von Grundstücksübertragungen im Zuge der Vermögensauseinandersetzung.

Werden Eigentumswohnungen oder Grundstücke ganz oder anteilig im Zuge der Vermögensauseinandersetzung und zur einverständlichen Regelung des Zugewinnausgleichs zwischen Ehepartnern übertragen, z.B. der Miteigentumsanteil des einen am Eigenheim, fällt keine Grunderwerbssteuer an.  Ein Gewinn aus der Veräußerung der ehemaligen Ehewohnung führt trotz Unterschreiten der Zehn-Jahres-Frist nicht zum Entstehen der Spekulationssteuer nach § 23 Abs. 1 Nr 1 EStG, wenn sie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wegen der erheblichen steuerlichen Folgen, die sich bei Grundstücksübertragungen ergeben können, sollte dann vorsorgend auf jeden Fall ein Steuerberater konsultiert werden. Dies gilt sicher auch für alle vorstehend dargestellten steuerlichen Sachverhalte, die im Einzelfall unbedingt durch einen Steuerberater geprüft werden sollten.

Rechtsanwalt Wolfgang Sattler, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

copyright Stockfotos Pixabay

en_GBEnglish (UK)