Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

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Im Mangelfall ist das weitere Kind des Unterhaltspflichtigen auch dann für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, wenn er unstreitig nicht der biologische Vater ist.

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Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den Unterhaltsbedarf aller Berechtigten zu erfüllen, liegt ein Mangelfall vor, in dem die Unterhaltsansprüche der vorrangig Berechtigten vorgehen. Im ersten Rang stehen die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten volljährigen Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Unterhalt, der an ein weiteres minderjähriges Kind erbracht wird, ist auch dann im Mangelfall zu berücksichtigen, wenn das Kind unstreitig nicht vom Unterhaltspflichtigen abstammt und letzter nur wegen Verstreichen der Ausschlussfrist seine rechtliche Vaterstellung nicht mehr durch eine Vaterschaftsanfrechtung beenden kann. Auch die rein rechtliche Vaterschaft ist eine vollwertige Elternstellung und das betroffene Kind steht nicht etwa im Rang hinter den übrigen Kinder, an deren biologischer Abstammung keine Zweifel bestehen.

Diesen Umstand hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 29. Januar 2020 (Aktenzeichen XII ZB 580/18) klargestellt.

In dieser Entscheidung wird auch darauf eingegangen, dass der Unterhaltspflichtige sich für die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs darauf berufen kann, dass sein nunmehr reduziertes Einkommen nicht mehr für beide gleichrangigen Unterhaltsfplichten ausreicht, wenn das Vorhandensein der weiteren Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Kind nicht in der Entscheidung berücksichtigt worden ist, aber auch nicht entscheidungserheblich war, weil damals das Einkommen eben noch für beide Unterhaltspflichten voll ausgereicht hat.

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