Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

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Fragen und Antworten zu Steuer und Scheidung

¿Qué consecuencias fiscales tienen el matrimonio, la separación y el divorcio?

Al igual que el matrimonio, la separación y el divorcio también tienen un impacto significativo en la evaluación del impuesto sobre la renta, y existen algunas oportunidades para la planificación fiscal de cara al futuro.
Si ambos cónyuges están sujetos a una obligación tributaria ilimitada en Alemania, tienen la opción de ser evaluados conjunta o individualmente a efectos del impuesto sobre la renta desde el comienzo del año en que se casaron. La elección se hace para el período de evaluación indicándolo en la declaración de impuestos. Si los cónyuges no hacen una elección, se evalúan conjuntamente. En el caso de la estimación conjunta, la división de los cónyuges, los ingresos obtenidos por los cónyuges se suman, se atribuyen conjuntamente a los cónyuges y, a menos que se prescriba lo contrario, los cónyuges son entonces tratados conjuntamente como contribuyentes. En el caso de la estimación conjunta, el tipo de impuesto sobre la renta que deben pagar los cónyuges es el doble de la cuantía del impuesto que debe pagarse por la mitad de su renta imponible conjunta. Si uno de los cónyuges tiene unos ingresos elevados y estaría sujeto a una progresión impositiva elevada si se evaluara individualmente, mientras que el otro sólo tiene unos ingresos bajos, la evaluación conjunta significa que ambos cónyuges sólo se evalúan con el tipo impositivo que resulta de la mitad de sus ingresos imponibles conjuntamente. Cuanto mayor sea la disparidad de ingresos entre los cónyuges, más ventajosa será la división conyugal. Si el cónyuge con los ingresos más bajos también se encuentra en un tramo de progresión elevado, la liquidación conjunta no supone una reducción fiscal significativa. Por supuesto, los cónyuges del mismo sexo o las parejas registradas también pueden elegir entre la evaluación conjunta y la individual. El requisito para la liquidación conjunta es que los cónyuges hayan cumplido los siguientes requisitos durante el año natural, al menos al principio del año: estaban efectivamente casados entre sí, ambos tenían una obligación tributaria ilimitada y no vivían permanentemente separados el uno del otro.
Un intento serio de reconciliación de varias semanas es suficiente para que se presuma una convivencia y una comunidad económica a efectos fiscales. Si el intento de conciliación se realiza al principio del año natural, todavía se puede optar por la evaluación conjunta para todo el año.
 
Si los cónyuges optan por la evaluación individual, cada uno presenta su propia declaración de la renta, es evaluado según sus ingresos y recibe una notificación de evaluación fiscal por separado. En casos concretos, se puede recomendar la valoración individual a pesar de la existencia de una diferencia significativa de ingresos si uno de los cónyuges está de baja por maternidad o paternidad, es autónomo, tiene pérdidas importantes o cargas extraordinarias. Los cálculos comparativos con calculadoras fiscales, que se ofrecen en Internet, proporcionan una orientación inicial, pero no pueden sustituir el asesoramiento cualificado de un asesor fiscal sobre las opciones de estructuración.

¿Tengo que aceptar la evaluación conjunta?

La Agencia Tributaria no evalúa a los cónyuges juntos si uno de los dos se opone y presenta una declaración de la renta por separado.
Sin embargo, desde el punto de vista del derecho de familia, existe un deber de lealtad conyugal para consentir la valoración conjunta, y el consentimiento del cónyuge que no quiere puede ser sustituido por el tribunal de familia. No obstante, el cónyuge puede condicionar su consentimiento a la compensación de la desventaja que supone, por ejemplo, el aumento del tipo impositivo sobre la renta para él. El cónyuge no dispuesto no puede alegar una desventaja fiscal para su negativa en el caso de que reciba una pensión alimenticia de separación, que es correspondientemente más alta en función de los mayores ingresos netos del otro cónyuge en la clase fiscal III.

¿Cuáles son las clases de impuesto sobre la renta para la evaluación conjunta?

Los matrimonios que se evalúan juntos pueden elegir entre la combinación de clases fiscales IV / IV y III / V para la deducción anticipada del impuesto sobre la renta.
Si los cónyuges que son evaluados conjuntamente no optan por la combinación de clases de impuestos III / V, se mantiene la combinación IV / IV. En el caso de la combinación IV / IV, la deducción anticipada del impuesto sobre la renta es la misma para ambos. Por tanto, esta combinación es adecuada si ambos tienen aproximadamente el mismo salario. Con la combinación III / V, se parte de la base de que el cónyuge de la clase fiscal III obtiene la mayor parte de los ingresos totales, de modo que sólo se parte de unos ingresos bajos del otro cónyuge para la determinación del tipo impositivo aplicable y la desgravación por división del cónyuge es correspondientemente más notable en la deducción anticipada del impuesto sobre la renta. Por el contrario, se supone que para el otro cónyuge en el tramo impositivo V sus ingresos representan una proporción relativamente menor de los ingresos totales de ambos cónyuges, por lo que se extrapola un ingreso total más alto para determinar el tipo impositivo y la deducción fiscal anticipada es correspondientemente mayor. En el caso de los cónyuges solteros, sólo se tienen en cuenta las clases impositivas I y, si hay hijos, las clases impositivas 1.5 y II.

Wie wirkt sich die Trennung steuerlich aus?

Trennen sich die Ehepartner, können sie noch für das ganze Kalenderjahr, in dem sie sich getrennt haben, zusammenveranlagt bleiben.
Findet, wie häufig, um den Jahreswechsel ein Versöhnungsversuch statt, können die Ehepartner auch noch in diesem Folgejahr zusammenveranlagt bleiben (siehe oben).
Spätestens in dem Jahr, in dem die Ehepartner am 1. Januar getrennt gelebt haben, ist die Zusammenveranlagung nicht mehr möglich und es findet zwingend Einzelveranlagung statt.

Muss ich nach der Trennung die Steuerklasse wechseln?

Trennen sich Ehepartner im Verlauf eines Kalenderjahres können sie noch für das ganze verbliebene Jahr die Steuerklassenkombination III/V beibehalten. 

Leben sie zu Beginn des nächsten Kalenderjahres weiter getrennt, ohne dass es zu einem Versöhnungsversuch kommt (siehe oben), so kommt ab dann nur noch die Einzelveranlagung und die Steuerklassenkombination I/I in Betracht bzw. II/II bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder.

Beispiel:

Die Ehepartner M und F trennen sich am 01.02.2020, ohne dass es danach noch zu einem Versöhnungsversuch kommt. Sie können die Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr 2020 und die Steuerklassenkombination III/V beibehalten. Ab dem Jahr 2021 findet zwingend die Einzelveranlagung mit Steuerklasse I statt.

Zwar kann der Ehepartner, der nach der Trennung nicht mehr damit einverstanden ist, Steuerklasse V bis zum Ablauf des Jahres der Trennung beizubehalten, durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt einen Wechsel mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner herbeiführen.

Der andere kann aber einen familienrechtlichen Anspruch auf Beibehaltung bis zum Jahresende haben, der ggf. beim Familiengericht durchsetzbar ist, z.B. wenn er Trennungsunterhalt erbringt, der ausgehend von seinem Netto-Monatslohn in Lohnsteuerklasse III berechnet worden ist. Dann muss dieser Ehepartner aber den Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung anbieten, die sich aus der Beibehaltung der Steuerklasse V ergibt.

Tipp:

Allgemein gilt, dass nach dem Wechsel von der Zusammenveranlagung in die Einzelveranlagung und dem Lohnsteuerklassenwechsel der Unterhalt unbedingt neu berechnet werden sollte.

Wie werden Steuererstattungen und Steuernachzahlungen aufgeteilt?

Sind Ehepartner zusammenveranlagt, sind sie im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt Gesamtschuldner für die Einkommensteuer. Steuerrückerstattungen kann das Finanzamt an den einen Ehepartner auch mit befreiender Wirkung gegenüber dem anderen Ehepartner erbringen.

Zieht das Finanzamt Steuernachzahlungen bei einem Ehepartner ein, der davon ausgeht, dass diese auf das Einkommen des anderen Ehepartners zu zahlen wären, enthält das bereits während des Zusammenlebens erhebliches Konfliktpotential, ebenso wenn Steuerrückerstattung an den einen Ehepartner ausgezahlt werden, während der andere meint, dass sie ihm zustünden. Umso konfliktlastiger ist die Lage in der Trennungsphase, wenn es um die Frage geht, wer Steuernachzahlungen zu tragen bzw. Steuerrückerstattungen zu erhalten hat, die aus der Zeit des Zusammenlebens herrühren. Solange das Finanzamt nicht über die Trennung informiert worden ist, kann es Rückerstattungen an den einen Ehepartner noch mit befreiender Wirkung gegenüber dem anderen erbringen. Sobald das Finanzamt Kenntnis von der Trennung der Ehepartner hat tritt diese befreiende Wirkung der Zahlung an den einen Ehepartner nicht mehr ein, und der andere kann verlangen, dass das Finanzamt den auf ihn entfallenden Anteil der Steuerrückerstattung nochmals an ihn selbst auszahlt.

Bei Streit kann jeder der Ehepartner auch schon während des Zusammenlebens nach Erlass des Einkommensteuerbescheids für einen Veranlagungszeitraum beim Finanzamt einen sogenannten Aufteilungsbescheid beantragen, bei dem das Finanzamt für jeden Ehepartner den Anteil der Steuerlast und eines etwaigen Erstattungsguthabens bzw. einer Steuernachzahlung ausgehend von dessen Einkommen bestimmt. Dann besteht im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern Klarheit über die Aufteilung – und jeder Ehepartner haftet gegenüber dem Finanzamt auch nur noch auf diesen Anteil. Der Aufteilungsbescheid ist geregelt in §§ 268 Abgabenordnung.

Was ist das Realsplitting?

Sobald sich Ehepartner getrennt haben, können Unterhaltszahlungen des einen Ehepartners an den anderen Ehepartner bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

 

Voraussetzung für dieses sogenannte Realsplitting ist wie beim Ehegattensplitting, dass beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind. Umgekehrt wird der Ehegattenunterhalt dann aufseiten des Empfängers als zu versteuerndes Einkommen berücksichtigt. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist familienrechtlich verpflichtet, dem zuzustimmen unter der Voraussetzung, dass ihm Ersatz für den steuerlichen Nachteil  erbracht wird, der sich aus der Versteuerung des Ehegattenunterhalts als Einkommen ergibt (siehe oben).

 

Wie wirkt sich die Einkommensteuer auf den Unterhalt aus?

Der Unterhaltsbedarf wird beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt jeweils ausgehend vom Netto-Einkommen der Beteiligten bestimmt. Dabei ist jeder Beteiligte unterhaltsrechtlich verpflichtet, von allen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Für die Prognose zum künftigen Unterhaltsbedarf werden Steuererstattungen nur dann einbezogen, wenn sicher davon auszugehen ist, dass sie auch in Zukunft zu erwarten sind. 

Wie wirkt sich die steuerliche Entlastung durch Zusammenveranlagung (Ehegattensplittting) nach Neuverheiratung beim Unterhalt aus?

 

Während zugunsten von Kindern unterhaltserhöhend berücksichtigt wird, wennn der unterhaltspflichtige Elternteil wieder heiratet und durch die Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehepartner steuerlich entlastet wird, kommt dies dem früheren Ehepartner beim Ehegattenunterhalt nicht zugute. Die neue Ehe ist nicht prägend für den Bedarf des früheren Ehepartners.

Steuerrechtliche und unterhaltsrechtliche Einkommensberechnung weichen  voneinander erheblich ab: z.B. wird beim Unterhalt die Mietersparnis für ein selbstgenutztes Eigenheim als Wohnvorteil berücksichtigt, was bei der Einkommensteuer schon seit mehreren Jahrzehnten nicht geschieht. Bei den Einkünften aus Vermietung können steuerlich Abschreibungen abgesetzt werden, die unterhaltsrechtlich möglicherweise nicht anerkannt werden. Aus diesem Grund führt eine Betrachtungsweise, die sich ausschließlich an steuerlichen Berechnungsmodellen orientiert, bei der Unterhaltsberechnung häufig zu unrichtigen Ergebnissen. Deshalb ist hierbei besondere Vorsicht geboten.

 

Können Scheidungskosten von der Einkommenssteuer abgesetzt werden?

Bis 31.12.2012 waren die Scheidungskosten, einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren, für die Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Zum 01.01.2013 ist diese Möglichkeit eingeschränkt worden durch eine Refom des Einkommensteuergesetzes. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG enthält jetzt die Bedingung, dass die Kosten der Prozessführung zur Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erforderlich gewesen sein müssen. Der 6. Senat des Bundesfinanzhofs hat mittlerweile klargestellt, dass die Kosten des Scheidungsverfahren und der Scheidungsfolgesachen regelmäßig nicht der Sicherung der Existenzgrundlage dienen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind (Entscheidung vom 18.05.2017 , VI R 9/16)

Um nachzuweisen, dass einmal ausnahmsweise diese Voraussetzung erfüllt ist, und die Scheidungskosten zur Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich waren, muss also eine besonders ausführliche Begründung mit dem Steuerberater erarbeitet werden.

Welche Steuerermäßigungen ergeben sich durch meine Kinder?

Eltern steht die Wahlfreiheit zu, ob sie das Kindergeld erhalten wollen, oder ob sie durch die Kinderfreibeträge eine höhere steuerliche Entlastung erzielen können, was nur bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Fall sein wird.

Nach der Trennung wird der Kinderfreibetrag auf beide Ehepartner hälftig aufgeteilt. Demjenigen Ehepartner, in dessen Haushalt das Kind lebt, kann den Kinderfreibetrag für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung beanspruchen. Für ein behindertes Kind steht ihm der Pauschbetrag und ein weiterer Ausbildungsfreibetrag zu. Erbringt der andere Elternteil weniger als 75 % des gesetzlichen Kindesunterhalts kann auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die Übertragung des vollen Kinderfreibetrags verlangt werden.

Welche anderen steuerlichen Aspekte haben Trennung und Scheidung bei Immobilien?

Erhebliche steuerliche Relevanz hat auch die steuerliche Entlastung von Grundstücksübertragungen im Zuge der Vermögensauseinandersetzung.

Werden Eigentumswohnungen oder Grundstücke ganz oder anteilig im Zuge der Vermögensauseinandersetzung und zur einverständlichen Regelung des Zugewinnausgleichs zwischen Ehepartnern übertragen, z.B. der Miteigentumsanteil des einen am Eigenheim, fällt keine Grunderwerbssteuer an.  Ein Gewinn aus der Veräußerung der ehemaligen Ehewohnung führt trotz Unterschreiten der Zehn-Jahres-Frist nicht zum Entstehen der Spekulationssteuer nach § 23 Abs. 1 Nr 1 EStG, wenn sie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wegen der erheblichen steuerlichen Folgen, die sich bei Grundstücksübertragungen ergeben können, sollte dann vorsorgend auf jeden Fall ein Steuerberater konsultiert werden. Dies gilt sicher auch für alle vorstehend dargestellten steuerlichen Sachverhalte, die im Einzelfall unbedingt durch einen Steuerberater geprüft werden sollten.

Rechtsanwalt Wolfgang Sattler, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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