Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

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Wenn nach der Trennung der Eltern der Aufenthalt der Kinder bei einem Elternteil bereits gerichtlich geregelt worden ist, soll das Familiengericht eine spätere Änderung nur noch dann vornehmen, wenn triftige Gründe des Kindeswohls dafür sprechen gemäß § 1696 Abs. 1 BGB.

Mit dieser strengen Vorgabe soll dem Bedürfnis der Kinder nach Kontinuität und der Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse Rechnung getragen werden.

Bei der Prüfung des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen der Kinder, die Prinzipien der Förderung und Kontinuität und die Beachtung des Kindeswillens zu berücksichtigen.

Der Kindeswille gewinnt mit zunehmendem Alter des Kindes an Bedeutung. Dabei sind sowohl seine Zielorientierung, die Nachdrücklichkeit und Ausdauer und seine autonome Bildung beachtlich. Wenn der Willen nicht autonom gebildet ist, gibt er zwar die psychische Lebenswirklichkeit des Kindes wieder, ist dann aber nicht Ausdruck kindlicher Selbstbestimmung.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 27. November 2019 (XII ZB 511/18) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. bestätigt, mit der der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn abgelehnt wurde.

Nach der Trennung der miteinander verheirateten Eltern hatte das Familiengericht der Kindesmutter, die aus der Dominikanischen Republik stammt, das Aufenthaltsbestimmungsrechts übertragen, die darauf mit den drei gemeinsamen Kindern aus dem Eigenheim des Kindesvaters in eine Mietswohnung in einem Nachbarort umzog.

Die Kinder hatten zwar in der Anhörung nachdrücklich den Wunsch geäußert, in den Haushalt des Kindesvaters zurückzukehren, dabei zur Begründung aber vor allem die dortigen Vorzüge benannt (u.a. Garten, Haustier).

Das Oberlandesgericht war zu der Einschätzung gelangt, dass der Kindesvater die Kinder erheblich dahingehend beeinflusste, zu ihm in sein Eigenheim zurückzukehren. Negativ wurde herausgestrichen, dass er im Rahmen der Übergaben an die Kindesmutter die Kinder bei der Verabschiedung gefilmt hatte, um ihren Unwillen, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren, zu dokumentieren, anstatt ihnen dabei emtional zur Seite zu stehen. Der Kindeswille sei nicht autonom gebildet und deshalb nicht ausschlaggebend.

Der Mutter wurde demgegenüber eine gute Bindungstoleranz und -fürsorge bescheinigt, die sich u.a. darin äußerte, den Kindesvater auch außerhalb der regulären Umgangszeiten an der Betreuung der Kinder teilhaben zu lassen.

Im Parallelverfahren zur Umgangsregelung hat der Bundesgerichtshof (XII ZB 512/18) hat der Bundesgerichtshof zugleich klargestellt, dass über die Anordnung des Wechselmodells im Rahmen der Umgangsregelung auch dann nach dem einfachen Maßstab der Kindeswohlförderlichkeit auch dann entschieden werden kann, wenn einem der Elternteil bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden ist; damit ist noch keine Entscheidung für das Residenzmodell getroffen, also den überwiegenden Aufenthalt der Kinder bei diesem Elternteil.


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