Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

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Fragen und Antworten zur Internationalen Kindesentführung

Was tun bei Internationaler Kindesentführung?

Will ein Elternteil anlässlich Trennung oder Scheidung in sein Herkunftsland zurückkehren, stellt sich die Frage, ob er das gemeinsame Kind ohne weiteres mitnehmen darf oder ob er zunächst eine Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts im Wohnsitzstaat abwarten muss.

Versucht der Elternteil dann, durch Mitnahme des Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils vollendete Tatsachen zu schaffen, kann letzterer ein Verfahren über die Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen bzw. dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen einleiten. Diesen Übereinkommen liegt der allgemeine Grundsatz zugrunde, dass die widerrechtliche Verbringung des Kindes in den anderen Staat immer zuerst rückgängig gemacht werden soll und die Sorgerechtsentscheidung im bisherigen Wohnsitzstaat zu treffen hat.

Welche Rolle hat das Bundesamt für Justiz?

Das Bundesamt für Justiz übernimmt bei Kindesentführungen nach Deutschland hier die Aufgabe der Zentralen Behörde.

Das Bundesamt für Justiz bemüht sich, diesen Grundsatz durchzusetzen, d.h. die Rückführung in den anderen Staat, während die hiesigen Jugendämter eher geneigt sind, im Kindeswohlinteresse unter Kontinuitätsgesichtspunkten einen Verbleib in Deutschland zu befürworten.
Bei internationalen Kindesentführungen kommt es für den Elternteil, der mit der Aufenthaltsverlagerung des Kindes nicht einverstanden ist, darauf an, das Rückführungsverfahren zügig zu betreiben, um eine Verfestigung der eingetretenen Veränderung zu verhindern. Viel hängt von der möglichst reibungsfreien Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde im Zufluchtstaat ab.

Rechtsanwalt Wolfgang Sattler, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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