Fragen und Antworten zum Auslandsunterhalt

Worum geht es beim Auslandsunterhalt?
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Immer mehr Menschen aus verschiedenen Ländern gründen miteinander Familien und haben gemeinsam Kinder. Die Regelung des Unterhalts ist erschwert, wenn sich der unterhaltspflichtige Elternteil in einem anderen Land aufhält. Die grenzüberschreitende Durchsetzung des Unterhalts wird erleichtert
für die Länder der Europäischen Union (außer Dänemark) durch
die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen und
für zahlreiche andere Länder (Liste der teilnehmenden Staaten) durch das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007
und weitere Internationale Rechtsakte. In Deutschland setzt Das Auslandsunterhaltsgesetz diese Rechtsakte um.

An wen kann ich mich wegen des Unterhalts wenden, wenn der Unterhaltspflichtige in einem anderen Land lebt?
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Der betreuende Elternteil kann sich als gesetzlicher Vertreter an das Vorprüfungsgericht in Deutschland wenden. Das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Berechtigte lebt, ist jeweils das Vorprüfungsgericht.
In Baden-Württemberg ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgericht Karlsruhe zuständig:
Amtsgericht Karlsruhe
In Bayern sind die Amtsgerichte am Sith der Oberlandesgerichte Bamberg, München und Nürnberg zuständig:
Amtsgericht Bamberg
Amtsgericht München
Amtsgericht Nürnberg
In Berlin ist das Amtsgericht Pankow/Weißensee zuständig:
Amtsgericht Pankow/Weißensee
In Brandenburg ist das Amtsgericht am Sitz des Brandenburgische Oberlandesgerichts in Brandenburg an der Havel zuständig:
Amtsgericht Brandenburg an der Havel
In Bremen ist das Amtsgericht Bremen zuständig:
Amtsgericht Bremen
In Hamburg ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte zuständig:
Amtsgericht Hamburg-Mitte
In Hessen ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Frankfurt zuständig:
Amtsgericht Frankfurt
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Rostock zuständig:
Amtsgericht Rostock
In Niedersachsen sind die Amtsgerichte am Sitz der drei Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg zuständig:
Amtsgericht Braunschweig
Amtsgericht Celle
Amtsgericht Oldenburg
In Nordrhein-Westfalen sind die Amtsgerichte am Sitz der drei Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zuständig:
Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Hamm
Amtsgericht Köln
In Rheinland-Pfalz sind die Amtsgerichte am Sitz der beiden Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken zuständig:
Amtsgericht Koblenz
Amtsgericht Zweibrücken
Im Saarland ist das Amtsgericht am Sitz des Saarländischen Oberlandesgericht in Saarbrücken zuständig:
Amtsgericht Saarbrücken
In Sachsen ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Dresden zuständig:
Amtsgericht Dresden
In Sachsen-Anhalt ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgericht Naumburg zuständig:
Amtsgericht Naumburg
In Schleswig-Holstein ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Schleswig zuständig:
Amtsgericht Schleswig
In Thüringen ist das Amtsgericht am Sitz des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena zuständig:
Amtsgericht Jena

Wie läuft die Antragstellung beim Vorprüfungsgericht?
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Der betreuende Elternteil kann das Antragsformular aus der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 selbst ausfüllen und beim Vorprüfungsgericht einreichen.Gegebenenfalls unterstützt ihn dabei die Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht. Das Vorprüfungsgericht reicht den Antrag an das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde weiter, das sich dann an die Zentrale Behörde/Empfangsstelle im Aufenthaltsstaat des unterhaltspflichtigen Elternteils wendet und mit diesem die gerichtliche Geltendmachung oder Vollstreckung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil abstimmt.

Wo finde ich die Antragsformulare?
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Verweise zu den Antragsformularen sind mit Ausfüllanleitungen sind (überwiegend mehrsprachig) wie auch die Vorschriften und Erläuterungen zum Auslandsunterhaltsgesetz auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz unter dem Stichwort „Bürgerdienste“ „Auslandsunterhalt“ veröffentlicht (www.bundesjustizamt.de).
Die Antragsformulare nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sind mehrsprachig abrufbar auf den Seiten des Europäischen Justizportals.

Was ist, wenn ich die Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht kenne?
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Wenn die Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils unbekannt ist, ist das kein Hindernis.
Die Empfangsstelle im Aufenthaltsstaat führt dann Ermittlung durch, um die Adresse des Unterhaltsschuldners aufzuklären und bedient sich dabei u.a. auch des in meisten Ländern bestehenden Melderegisters und anderer Datensammlungen, wie z.B. bei der Rentenversicherung.