Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Dircksenstraße 52

10178 Берлин-Митте (Прямо на Хакешер Маркт - в 500 метрах от Александерплац)

+49 (0)30 9367 3339

Бесплатный первый контакт - гарантировано бесплатно и без обязательств!

Fragen und Antworten zu Steuer und Scheidung

Каковы налоговые последствия брака, раздельного проживания и развода?

Как и брак, раздельное проживание и развод также оказывают значительное влияние на начисление подоходного налога - и здесь есть некоторые возможности для перспективного налогового планирования.
Если оба супруга подлежат неограниченному налогообложению в Германии, у них есть возможность начислять подоходный налог совместно или по отдельности с начала года, в котором они заключили брак. Выбор делается на период оценки путем указания его в налоговой декларации. Если супруги не делают выбор, то начисление взносов производится совместно. В случае совместной накладки, супружеского разделения, доходы, полученные супругами, суммируются, приписываются совместно супругам и, если не установлено иное, супруги затем рассматриваются совместно как налогоплательщики. В случае совместной оценки ставка подоходного налога, подлежащего уплате супругами, в два раза превышает сумму налога, подлежащего уплате с половины их совместно облагаемого дохода. Если один из супругов имеет высокий доход и при индивидуальном налогообложении облагался бы высоким налогом, а другой имеет только низкий доход, совместное налогообложение означает, что обоим супругам начисляется только та ставка налога, которая вытекает из половины их совместно облагаемого дохода. Чем больше разница в доходах между супругами, тем выгоднее супружеский раздел. Если супруг с более низким доходом также уже находится в высокой прогрессивной скобке, совместное начисление не приведет к существенному снижению налогов. Разумеется, однополые супруги или зарегистрированные партнеры также могут выбирать между совместной и одиночной оценкой. Предпосылкой для совместной оценки является выполнение супругами следующих требований в течение календарного года, по крайней мере, на начало года: они состояли в действительном браке друг с другом, оба имели неограниченные налоговые обязательства и не проживали постоянно раздельно друг от друга.
Серьезная попытка примирения, длящаяся несколько недель, является достаточной для признания совместного проживания и экономической общности для целей налогообложения. Если попытка примирения предпринята в начале календарного года, совместная оценка все равно может быть выбрана на весь год.
 
Если супруги выбирают индивидуальную оценку, каждый из них подает свою собственную декларацию о подоходном налоге, оценивается в соответствии со своим доходом и получает отдельное уведомление об оценке налога. В отдельных случаях индивидуальная оценка может быть рекомендована, несмотря на наличие значительной разницы в доходах, если один из супругов находится в отпуске по уходу за ребенком, является индивидуальным предпринимателем, несет значительные убытки или чрезвычайные обременения. Сравнительные расчеты с помощью налоговых калькуляторов, которые предлагаются в Интернете, дают первоначальную ориентацию, но не могут заменить квалифицированную консультацию налогового консультанта по вариантам структурирования.

Обязан ли я соглашаться на совместную оценку?

Налоговая инспекция не начисляет совместный налог на доходы супругов, если один из них возражает и подает отдельную декларацию о доходах.
Однако с точки зрения семейного права существует супружеский долг лояльности в отношении согласия на проведение совместной оценки - и согласие нежелающего супруга может быть заменено семейным судом. Однако супруг может обусловить свое согласие компенсацией за неблагоприятные условия, возникающие, например, в результате более высокой ставки подоходного налога для него или нее. Нежелающий супруг не может ссылаться на налоговую невыгоду своего отказа в случае, если он или она получает раздельное содержание, которое соответственно выше, исходя из более высокого чистого дохода другого супруга в налоговом классе III.

Каковы классы подоходного налога для совместной оценки?

Супружеские пары, которые оцениваются совместно, могут выбирать между комбинацией налоговых классов IV / IV и III / V для получения вычета по авансовому подоходному налогу.
Если супруги, которым начисляется совместный налог, не выбирают комбинацию налоговых классов III / V, то сохраняется комбинация IV / IV. При комбинации IV / IV авансовый вычет по подоходному налогу одинаков для обоих. Поэтому такое сочетание подходит, если у обоих примерно одинаковая зарплата. При комбинации III / V предполагается, что супруг в налоговом классе III получает большую часть общего дохода, так что для определения применимой налоговой ставки предполагается только низкий доход другого супруга, и облегчение за счет супружеского разделения соответственно более заметно в авансовом вычете подоходного налога. В отличие от этого, для другого супруга, находящегося в скобке V, предполагается, что его доход составляет относительно меньшую долю от общего дохода обоих супругов, поэтому для определения налоговой ставки экстраполируется более высокий общий доход и соответственно более высокий авансовый налоговый вычет. Для супругов, имеющих одну ставку, учитываются только налоговые классы I и, если есть дети, налоговые классы 1,5 и II.

Wie wirkt sich die Trennung steuerlich aus?

Trennen sich die Ehepartner, können sie noch für das ganze Kalenderjahr, in dem sie sich getrennt haben, zusammenveranlagt bleiben.
Findet, wie häufig, um den Jahreswechsel ein Versöhnungsversuch statt, können die Ehepartner auch noch in diesem Folgejahr zusammenveranlagt bleiben (siehe oben).
Spätestens in dem Jahr, in dem die Ehepartner am 1. Januar getrennt gelebt haben, ist die Zusammenveranlagung nicht mehr möglich und es findet zwingend Einzelveranlagung statt.

Muss ich nach der Trennung die Steuerklasse wechseln?

Trennen sich Ehepartner im Verlauf eines Kalenderjahres können sie noch für das ganze verbliebene Jahr die Steuerklassenkombination III/V beibehalten. 

Leben sie zu Beginn des nächsten Kalenderjahres weiter getrennt, ohne dass es zu einem Versöhnungsversuch kommt (siehe oben), so kommt ab dann nur noch die Einzelveranlagung und die Steuerklassenkombination I/I in Betracht bzw. II/II bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder.

Beispiel:

Die Ehepartner M und F trennen sich am 01.02.2020, ohne dass es danach noch zu einem Versöhnungsversuch kommt. Sie können die Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr 2020 und die Steuerklassenkombination III/V beibehalten. Ab dem Jahr 2021 findet zwingend die Einzelveranlagung mit Steuerklasse I statt.

Zwar kann der Ehepartner, der nach der Trennung nicht mehr damit einverstanden ist, Steuerklasse V bis zum Ablauf des Jahres der Trennung beizubehalten, durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt einen Wechsel mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner herbeiführen.

Der andere kann aber einen familienrechtlichen Anspruch auf Beibehaltung bis zum Jahresende haben, der ggf. beim Familiengericht durchsetzbar ist, z.B. wenn er Trennungsunterhalt erbringt, der ausgehend von seinem Netto-Monatslohn in Lohnsteuerklasse III berechnet worden ist. Dann muss dieser Ehepartner aber den Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung anbieten, die sich aus der Beibehaltung der Steuerklasse V ergibt.

Tipp:

Allgemein gilt, dass nach dem Wechsel von der Zusammenveranlagung in die Einzelveranlagung und dem Lohnsteuerklassenwechsel der Unterhalt unbedingt neu berechnet werden sollte.

Wie werden Steuererstattungen und Steuernachzahlungen aufgeteilt?

Sind Ehepartner zusammenveranlagt, sind sie im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt Gesamtschuldner für die Einkommensteuer. Steuerrückerstattungen kann das Finanzamt an den einen Ehepartner auch mit befreiender Wirkung gegenüber dem anderen Ehepartner erbringen.

Zieht das Finanzamt Steuernachzahlungen bei einem Ehepartner ein, der davon ausgeht, dass diese auf das Einkommen des anderen Ehepartners zu zahlen wären, enthält das bereits während des Zusammenlebens erhebliches Konfliktpotential, ebenso wenn Steuerrückerstattung an den einen Ehepartner ausgezahlt werden, während der andere meint, dass sie ihm zustünden. Umso konfliktlastiger ist die Lage in der Trennungsphase, wenn es um die Frage geht, wer Steuernachzahlungen zu tragen bzw. Steuerrückerstattungen zu erhalten hat, die aus der Zeit des Zusammenlebens herrühren. Solange das Finanzamt nicht über die Trennung informiert worden ist, kann es Rückerstattungen an den einen Ehepartner noch mit befreiender Wirkung gegenüber dem anderen erbringen. Sobald das Finanzamt Kenntnis von der Trennung der Ehepartner hat tritt diese befreiende Wirkung der Zahlung an den einen Ehepartner nicht mehr ein, und der andere kann verlangen, dass das Finanzamt den auf ihn entfallenden Anteil der Steuerrückerstattung nochmals an ihn selbst auszahlt.

Bei Streit kann jeder der Ehepartner auch schon während des Zusammenlebens nach Erlass des Einkommensteuerbescheids für einen Veranlagungszeitraum beim Finanzamt einen sogenannten Aufteilungsbescheid beantragen, bei dem das Finanzamt für jeden Ehepartner den Anteil der Steuerlast und eines etwaigen Erstattungsguthabens bzw. einer Steuernachzahlung ausgehend von dessen Einkommen bestimmt. Dann besteht im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern Klarheit über die Aufteilung – und jeder Ehepartner haftet gegenüber dem Finanzamt auch nur noch auf diesen Anteil. Der Aufteilungsbescheid ist geregelt in §§ 268 Abgabenordnung.

Was ist das Realsplitting?

Sobald sich Ehepartner getrennt haben, können Unterhaltszahlungen des einen Ehepartners an den anderen Ehepartner bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

 

Voraussetzung für dieses sogenannte Realsplitting ist wie beim Ehegattensplitting, dass beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind. Umgekehrt wird der Ehegattenunterhalt dann aufseiten des Empfängers als zu versteuerndes Einkommen berücksichtigt. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist familienrechtlich verpflichtet, dem zuzustimmen unter der Voraussetzung, dass ihm Ersatz für den steuerlichen Nachteil  erbracht wird, der sich aus der Versteuerung des Ehegattenunterhalts als Einkommen ergibt (siehe oben).

 

Wie wirkt sich die Einkommensteuer auf den Unterhalt aus?

Der Unterhaltsbedarf wird beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt jeweils ausgehend vom Netto-Einkommen der Beteiligten bestimmt. Dabei ist jeder Beteiligte unterhaltsrechtlich verpflichtet, von allen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Für die Prognose zum künftigen Unterhaltsbedarf werden Steuererstattungen nur dann einbezogen, wenn sicher davon auszugehen ist, dass sie auch in Zukunft zu erwarten sind. 

Wie wirkt sich die steuerliche Entlastung durch Zusammenveranlagung (Ehegattensplittting) nach Neuverheiratung beim Unterhalt aus?

 

Während zugunsten von Kindern unterhaltserhöhend berücksichtigt wird, wennn der unterhaltspflichtige Elternteil wieder heiratet und durch die Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehepartner steuerlich entlastet wird, kommt dies dem früheren Ehepartner beim Ehegattenunterhalt nicht zugute. Die neue Ehe ist nicht prägend für den Bedarf des früheren Ehepartners.

Steuerrechtliche und unterhaltsrechtliche Einkommensberechnung weichen  voneinander erheblich ab: z.B. wird beim Unterhalt die Mietersparnis für ein selbstgenutztes Eigenheim als Wohnvorteil berücksichtigt, was bei der Einkommensteuer schon seit mehreren Jahrzehnten nicht geschieht. Bei den Einkünften aus Vermietung können steuerlich Abschreibungen abgesetzt werden, die unterhaltsrechtlich möglicherweise nicht anerkannt werden. Aus diesem Grund führt eine Betrachtungsweise, die sich ausschließlich an steuerlichen Berechnungsmodellen orientiert, bei der Unterhaltsberechnung häufig zu unrichtigen Ergebnissen. Deshalb ist hierbei besondere Vorsicht geboten.

 

Können Scheidungskosten von der Einkommenssteuer abgesetzt werden?

Bis 31.12.2012 waren die Scheidungskosten, einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren, für die Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Zum 01.01.2013 ist diese Möglichkeit eingeschränkt worden durch eine Refom des Einkommensteuergesetzes. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG enthält jetzt die Bedingung, dass die Kosten der Prozessführung zur Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erforderlich gewesen sein müssen. Der 6. Senat des Bundesfinanzhofs hat mittlerweile klargestellt, dass die Kosten des Scheidungsverfahren und der Scheidungsfolgesachen regelmäßig nicht der Sicherung der Existenzgrundlage dienen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind (Entscheidung vom 18.05.2017 , VI R 9/16)

Um nachzuweisen, dass einmal ausnahmsweise diese Voraussetzung erfüllt ist, und die Scheidungskosten zur Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich waren, muss also eine besonders ausführliche Begründung mit dem Steuerberater erarbeitet werden.

Welche Steuerermäßigungen ergeben sich durch meine Kinder?

Eltern steht die Wahlfreiheit zu, ob sie das Kindergeld erhalten wollen, oder ob sie durch die Kinderfreibeträge eine höhere steuerliche Entlastung erzielen können, was nur bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Fall sein wird.

Nach der Trennung wird der Kinderfreibetrag auf beide Ehepartner hälftig aufgeteilt. Demjenigen Ehepartner, in dessen Haushalt das Kind lebt, kann den Kinderfreibetrag für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung beanspruchen. Für ein behindertes Kind steht ihm der Pauschbetrag und ein weiterer Ausbildungsfreibetrag zu. Erbringt der andere Elternteil weniger als 75 % des gesetzlichen Kindesunterhalts kann auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die Übertragung des vollen Kinderfreibetrags verlangt werden.

Welche anderen steuerlichen Aspekte haben Trennung und Scheidung bei Immobilien?

Erhebliche steuerliche Relevanz hat auch die steuerliche Entlastung von Grundstücksübertragungen im Zuge der Vermögensauseinandersetzung.

Werden Eigentumswohnungen oder Grundstücke ganz oder anteilig im Zuge der Vermögensauseinandersetzung und zur einverständlichen Regelung des Zugewinnausgleichs zwischen Ehepartnern übertragen, z.B. der Miteigentumsanteil des einen am Eigenheim, fällt keine Grunderwerbssteuer an.  Ein Gewinn aus der Veräußerung der ehemaligen Ehewohnung führt trotz Unterschreiten der Zehn-Jahres-Frist nicht zum Entstehen der Spekulationssteuer nach § 23 Abs. 1 Nr 1 EStG, wenn sie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wegen der erheblichen steuerlichen Folgen, die sich bei Grundstücksübertragungen ergeben können, sollte dann vorsorgend auf jeden Fall ein Steuerberater konsultiert werden. Dies gilt sicher auch für alle vorstehend dargestellten steuerlichen Sachverhalte, die im Einzelfall unbedingt durch einen Steuerberater geprüft werden sollten.

Rechtsanwalt Wolfgang Sattler, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

copyright Stockfotos Pixabay

ru_RUРусский