Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Dircksenstraße 52

10178 Berlin-Mitte (Direkt am Hackeschen Markt - 500 Meter vom Alexanderplatz)

+49 (0)30 9367 3339

Kostenfreier Erstkontakt - garantiert kostenfrei und unverbindlich!

Fragen und Antworten zu Steuer und Scheidung

Welche steuerlichen Auswirkungen haben Eheschließung, Trennung und Scheidung?

Ebenso wie die Eheschließung wirken sich auch Trennung und Scheidung erheblich auf die Einkommensteuerveranlagung aus - und es bieten sich einige Möglichkeiten zur vorausschauenden steuerlichen Gestaltung.​
Sind die Ehepartner beide in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, haben sie bei der Einkommensteuer ab dem Jahresanfang des Jahrs der Eheschließung die Wahlmöglichkeit, zusammen oder einzeln veranlagt zu werden. Die Wahl wird für den Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Treffen die Ehepartner keine Wahl, so werden sie zusammen veranlagt. Bei der Zusammenveranlagung, dem Ehegattensplitting, werden die Einkünfte, die die Ehepartner erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehepartner sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Bei der Zusammenveranlagung beträgt die tarifliche Einkommensteuer der Ehepartner das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Wenn einer der beiden Ehepartner hohes Einkommen hat und bei Einzelveranlagung einer hohen Steuerprogression ausgesetzt wäre, während der andere nur niedriges Einkommen hat, läßt sich durch die Zusammenveranlagung erreichen, dass beide Ehepartner nur mit dem Steuertarif veranlagt werden, der sich aus der Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Je größer die Einkommensdisparität zwischen den Ehepartnern, umso vorteilhafter wirkt sich das Ehegattensplitting aus. Bewegt sich auch der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen bereits in einer hohen Progressionsstufe, führt die Zusammenveranlagung nicht zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung. Selbstverständlich haben auch gleichgeschlechtliche Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die Wahlmöglichkeit zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Ehepartner während des Kalenderjahres folgende Voraussetzungen zumindest am Jahresanfang erfüllt haben: sie waren wirksam miteinander verheiratet, beide unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauerhaft voneinander getrennt lebend.
Damit steuerlich von einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen wird, genügt ein ernsthafter Versöhnungsversuch von mehreren Wochen. Liegt der Versöhnungsversuch zu Beginn des Kalenderjahres kann noch für das Gesamtjahr Zusammenveranlagung gewählt werden.
 
Wählen die Ehepartner die Einzelveranlagung, so gibt jeder seine eigene Einkommensteuererklärung ab, wird nach seinen Einkünften veranlagt und erhält einen gesonderen Steuerbescheid. Im Einzelfall kann sich die Einzelveranlagung trotz Vorliegen eines erheblichen Einkommensunterschieds empfehlen, wenn einer der Ehpartner sich in Elternzeit befindet, selbständig ist, erhebliche Verluste hat oder außergewönliche Belastungen. Vergleichsberechnungen mit Steuerrechnern, die im Internet angeboten werden, geben eine erste Orientierung, können aber nicht die qualifizierte Beratung durch den Steuerberater zu den Gestaltungsmöglichkeiten ersetzen.

Muss ich der Zusammenveranlagung zustimmen?

Das Finanzamt veranlagt die Ehepartner nicht zusammen, wenn einer widerspricht und eine eigene Einkommensteuererklärung abgibt.
Aus der Sicht des Familienrechts besteht aber die eheliche Loyalitätspflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen – und die Zustimmung des unwilligen Ehepartners kann durch das Familiengericht ersetzt werden. Der Ehepartner kann seine Zustimmung aber davon abhängig machen, dass der Nachteil ausgeglichen wird, der sich z.B. durch den höheren Einkommensteuertarif für ihn ergibt. Der unwillige Ehepartner kann sich für seine Weigerung in dem Fall nicht auf einen steuerlichen Nachteil berufen, wenn er Trennungsunterhalt erhält, der ausgehend von dem höheren Netto-Einkommen des anderen Ehepartners in Steuerklasse III entsprechend höher ausfällt.

Welche Lohnsteuerklassen gibt es bei Zusammenveranlagung?

Zusammenveranlagte Ehepartner können für den Lohnsteuervorabzug zwischen der Steuerklassenkombination IV / IV und III / V wählen.
Treffen zusammenveranlagte Ehepartner keine Entscheidung für die Steuerklassenkombination III / V, bleibt es bei der Kombination IV / IV. Bei der Kombination IV / IV findet der Lohnsteuervorabzug für beide in gleicher Höhe statt. Diese Kombination bietet sich also an, wenn beide etwa gleich hohe Gehälter haben. Bei der Kombination III / V wird unterstellt, dass derjenige Ehepartner in der Steuerklasse III den größeren Teil des Gesamteinkommens erwirtschaftet, so dass zur Ermittlung des anwendbaren Steuertarifs nur noch ein geringes Einkommen des anderen Ehegatten unterstellt wird und sich beim Lohnsteuervorabzug die Entlastung durch das Ehegattensplitting entsprechend stärker bemerkbar macht. Demgegenüber wird beim anderen Ehepartner in der Lohnsteuerklasse V unterstellt, dass sein Einkommen einen relativ geringeren Anteil des Gesamteinkommens beider Ehepartner ausmacht, so dass für die Bestimmung des Steuertarifs auf ein höheres Gesamteinkommen hochgerechnet wird und der Steuervorabzug entsprechend höher ausfällt. Für einzelveranlagte Ehepartner kommen nur die Steuerklassen I  und bei Vorhandensein von Kindern die Steuerklassen 1,5 und  II in Betracht.

Wie wirkt sich die Trennung steuerlich aus?

Trennen sich die Ehepartner, können sie noch für das ganze Kalenderjahr, in dem sie sich getrennt haben, zusammenveranlagt bleiben.
Findet, wie häufig, um den Jahreswechsel ein Versöhnungsversuch statt, können die Ehepartner auch noch in diesem Folgejahr zusammenveranlagt bleiben (siehe oben).
Spätestens in dem Jahr, in dem die Ehepartner am 1. Januar getrennt gelebt haben, ist die Zusammenveranlagung nicht mehr möglich und es findet zwingend Einzelveranlagung statt.

Muss ich nach der Trennung die Steuerklasse wechseln?

Trennen sich Ehepartner im Verlauf eines Kalenderjahres können sie noch für das ganze verbliebene Jahr die Steuerklassenkombination III/V beibehalten. 

Leben sie zu Beginn des nächsten Kalenderjahres weiter getrennt, ohne dass es zu einem Versöhnungsversuch kommt (siehe oben), so kommt ab dann nur noch die Einzelveranlagung und die Steuerklassenkombination I/I in Betracht bzw. II/II bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder.

Beispiel:

Die Ehepartner M und F trennen sich am 01.02.2020, ohne dass es danach noch zu einem Versöhnungsversuch kommt. Sie können die Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr 2020 und die Steuerklassenkombination III/V beibehalten. Ab dem Jahr 2021 findet zwingend die Einzelveranlagung mit Steuerklasse I statt.

Zwar kann der Ehepartner, der nach der Trennung nicht mehr damit einverstanden ist, Steuerklasse V bis zum Ablauf des Jahres der Trennung beizubehalten, durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt einen Wechsel mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner herbeiführen.

Der andere kann aber einen familienrechtlichen Anspruch auf Beibehaltung bis zum Jahresende haben, der ggf. beim Familiengericht durchsetzbar ist, z.B. wenn er Trennungsunterhalt erbringt, der ausgehend von seinem Netto-Monatslohn in Lohnsteuerklasse III berechnet worden ist. Dann muss dieser Ehepartner aber den Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung anbieten, die sich aus der Beibehaltung der Steuerklasse V ergibt.

Tipp:

Allgemein gilt, dass nach dem Wechsel von der Zusammenveranlagung in die Einzelveranlagung und dem Lohnsteuerklassenwechsel der Unterhalt unbedingt neu berechnet werden sollte.

Wie werden Steuererstattungen und Steuernachzahlungen aufgeteilt?

Sind Ehepartner zusammenveranlagt, sind sie im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt Gesamtschuldner für die Einkommensteuer. Steuerrückerstattungen kann das Finanzamt an den einen Ehepartner auch mit befreiender Wirkung gegenüber dem anderen Ehepartner erbringen.

Zieht das Finanzamt Steuernachzahlungen bei einem Ehepartner ein, der davon ausgeht, dass diese auf das Einkommen des anderen Ehepartners zu zahlen wären, enthält das bereits während des Zusammenlebens erhebliches Konfliktpotential, ebenso wenn Steuerrückerstattung an den einen Ehepartner ausgezahlt werden, während der andere meint, dass sie ihm zustünden. Umso konfliktlastiger ist die Lage in der Trennungsphase, wenn es um die Frage geht, wer Steuernachzahlungen zu tragen bzw. Steuerrückerstattungen zu erhalten hat, die aus der Zeit des Zusammenlebens herrühren. Solange das Finanzamt nicht über die Trennung informiert worden ist, kann es Rückerstattungen an den einen Ehepartner noch mit befreiender Wirkung gegenüber dem anderen erbringen. Sobald das Finanzamt Kenntnis von der Trennung der Ehepartner hat tritt diese befreiende Wirkung der Zahlung an den einen Ehepartner nicht mehr ein, und der andere kann verlangen, dass das Finanzamt den auf ihn entfallenden Anteil der Steuerrückerstattung nochmals an ihn selbst auszahlt.

Bei Streit kann jeder der Ehepartner auch schon während des Zusammenlebens nach Erlass des Einkommensteuerbescheids für einen Veranlagungszeitraum beim Finanzamt einen sogenannten Aufteilungsbescheid beantragen, bei dem das Finanzamt für jeden Ehepartner den Anteil der Steuerlast und eines etwaigen Erstattungsguthabens bzw. einer Steuernachzahlung ausgehend von dessen Einkommen bestimmt. Dann besteht im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern Klarheit über die Aufteilung – und jeder Ehepartner haftet gegenüber dem Finanzamt auch nur noch auf diesen Anteil. Der Aufteilungsbescheid ist geregelt in §§ 268 Abgabenordnung.

Was ist das Realsplitting?

Sobald sich Ehepartner getrennt haben, können Unterhaltszahlungen des einen Ehepartners an den anderen Ehepartner bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

 

Voraussetzung für dieses sogenannte Realsplitting ist wie beim Ehegattensplitting, dass beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind. Umgekehrt wird der Ehegattenunterhalt dann aufseiten des Empfängers als zu versteuerndes Einkommen berücksichtigt. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist familienrechtlich verpflichtet, dem zuzustimmen unter der Voraussetzung, dass ihm Ersatz für den steuerlichen Nachteil  erbracht wird, der sich aus der Versteuerung des Ehegattenunterhalts als Einkommen ergibt (siehe oben).

 

Wie wirkt sich die Einkommensteuer auf den Unterhalt aus?

Der Unterhaltsbedarf wird beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt jeweils ausgehend vom Netto-Einkommen der Beteiligten bestimmt. Dabei ist jeder Beteiligte unterhaltsrechtlich verpflichtet, von allen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Für die Prognose zum künftigen Unterhaltsbedarf werden Steuererstattungen nur dann einbezogen, wenn sicher davon auszugehen ist, dass sie auch in Zukunft zu erwarten sind. 

Wie wirkt sich die steuerliche Entlastung durch Zusammenveranlagung (Ehegattensplittting) nach Neuverheiratung beim Unterhalt aus?

 

Während zugunsten von Kindern unterhaltserhöhend berücksichtigt wird, wennn der unterhaltspflichtige Elternteil wieder heiratet und durch die Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehepartner steuerlich entlastet wird, kommt dies dem früheren Ehepartner beim Ehegattenunterhalt nicht zugute. Die neue Ehe ist nicht prägend für den Bedarf des früheren Ehepartners.

Steuerrechtliche und unterhaltsrechtliche Einkommensberechnung weichen  voneinander erheblich ab: z.B. wird beim Unterhalt die Mietersparnis für ein selbstgenutztes Eigenheim als Wohnvorteil berücksichtigt, was bei der Einkommensteuer schon seit mehreren Jahrzehnten nicht geschieht. Bei den Einkünften aus Vermietung können steuerlich Abschreibungen abgesetzt werden, die unterhaltsrechtlich möglicherweise nicht anerkannt werden. Aus diesem Grund führt eine Betrachtungsweise, die sich ausschließlich an steuerlichen Berechnungsmodellen orientiert, bei der Unterhaltsberechnung häufig zu unrichtigen Ergebnissen. Deshalb ist hierbei besondere Vorsicht geboten.

 

Können Scheidungskosten von der Einkommenssteuer abgesetzt werden?

Bis 31.12.2012 waren die Scheidungskosten, einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren, für die Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Zum 01.01.2013 ist diese Möglichkeit eingeschränkt worden durch eine Refom des Einkommensteuergesetzes. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG enthält jetzt die Bedingung, dass die Kosten der Prozessführung zur Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erforderlich gewesen sein müssen. Der 6. Senat des Bundesfinanzhofs hat mittlerweile klargestellt, dass die Kosten des Scheidungsverfahren und der Scheidungsfolgesachen regelmäßig nicht der Sicherung der Existenzgrundlage dienen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind (Entscheidung vom 18.05.2017 , VI R 9/16)

Um nachzuweisen, dass einmal ausnahmsweise diese Voraussetzung erfüllt ist, und die Scheidungskosten zur Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich waren, muss also eine besonders ausführliche Begründung mit dem Steuerberater erarbeitet werden.

Welche Steuerermäßigungen ergeben sich durch meine Kinder?

Eltern steht die Wahlfreiheit zu, ob sie das Kindergeld erhalten wollen, oder ob sie durch die Kinderfreibeträge eine höhere steuerliche Entlastung erzielen können, was nur bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Fall sein wird.

Nach der Trennung wird der Kinderfreibetrag auf beide Ehepartner hälftig aufgeteilt. Demjenigen Ehepartner, in dessen Haushalt das Kind lebt, kann den Kinderfreibetrag für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung beanspruchen. Für ein behindertes Kind steht ihm der Pauschbetrag und ein weiterer Ausbildungsfreibetrag zu. Erbringt der andere Elternteil weniger als 75 % des gesetzlichen Kindesunterhalts kann auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die Übertragung des vollen Kinderfreibetrags verlangt werden.

Welche anderen steuerlichen Aspekte haben Trennung und Scheidung bei Immobilien?

Erhebliche steuerliche Relevanz hat auch die steuerliche Entlastung von Grundstücksübertragungen im Zuge der Vermögensauseinandersetzung.

Werden Eigentumswohnungen oder Grundstücke ganz oder anteilig im Zuge der Vermögensauseinandersetzung und zur einverständlichen Regelung des Zugewinnausgleichs zwischen Ehepartnern übertragen, z.B. der Miteigentumsanteil des einen am Eigenheim, fällt keine Grunderwerbssteuer an.  Ein Gewinn aus der Veräußerung der ehemaligen Ehewohnung führt trotz Unterschreiten der Zehn-Jahres-Frist nicht zum Entstehen der Spekulationssteuer nach § 23 Abs. 1 Nr 1 EStG, wenn sie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wegen der erheblichen steuerlichen Folgen, die sich bei Grundstücksübertragungen ergeben können, sollte dann vorsorgend auf jeden Fall ein Steuerberater konsultiert werden. Dies gilt sicher auch für alle vorstehend dargestellten steuerlichen Sachverhalte, die im Einzelfall unbedingt durch einen Steuerberater geprüft werden sollten.

Rechtsanwalt Wolfgang Sattler, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

copyright Stockfotos Pixabay

de_DEDeutsch