Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

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Fragen und Antworten zum Unterhaltsvorschuss

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Mit dem Unterhaltsvorschuss übernimmt der Staat für das minderjährige Kind zeitweilig oder für längere Zeit die Unterhaltszahlung anstelle des pflichtigen Elternteils bei Ausbleiben, um finanzielle Not abzuwenden und die eintretende Liquiditätslücke schnell zu schließen.

Die Leistungen werden zu 40 % vom Bund und zu 60 % von den Bundesländern aufgebracht.

Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

Voraussetzung ist, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, alleinerziehend ist. Sind die Eltern verheiratet, kann Unterhaltsvorschuss ab der Trennung bezogen werden - auf eine Scheidung kommt es nicht an.

Partner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Partner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die Lebensgemeinschaft ablehnt. Zur Trennung ist es nicht erforderlich, dass ein Partner auszieht. Allerdings prüfen die Unterhaltsvorschuss-Kassen dann die Anspruchsvoraussetzungen erfahrungsgemäß strenger. Der Anspruch  entfällt bei Neuverheiratung des betreuenden Elternteils und lebt dann erst wieder mit räumlicher Trennung vom neuen Ehepartner auf. Der Unterhaltsvorschuss steht dem alleinerziehenden Elternteil unabhängig von dessen eigenen Einkommensverhältnissen zu. Auch dann wenn der andere Elternteil ganz unbekannt  oder vollständig ausgefallen ist z.B. bei Halbwaisen, tritt die Unterhaltsvorschuss-Kasse ein. Halbwaisengeld wird auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob es zur Zeugung durch einen One-Night-Stand oder in einer längerdauernden Beziehung gekommen. Der betreuuende Elternteil schuldet weder eine Erklärung über die Gründe für das Getrenntleben vom anderen Elternteil, noch für dessen mangelnde Zahlungswilligkeit bzw. Zahlungsfähigkeit. Wichtig ist allerdings, dass der Ausfall für den betreuenden Elternteil ungeplant eintritt. Der umfassenden Absicherung durch eine staatliche Vorschussleistung ohne Bedürftigkeitsprüfung werden Grenzen gezogen dort, wo die Mutter geplant die Empfängnis durch eine anonyme Samenspende (z.B. in vitro mit einer anonymisierten Samenspende im Ausland) selbst herbeigeführt hat und den Ausfall des Kindesvater als Unterhaltszahler mitgeplant hat. In diesem Fall fehlt es  an der Unvorhersehbarkeit des Unterhaltsausfalls. Dann bleibt die Möglichkeit zur Beantragung von SGB II-Leistungen, die für Mütter verschlossen ist, welche aus eigenem Einkommen oder Vermögen neben dem eigenen Bedarf auch den des Kinders abdecken können.

Kommt es für den Unterhaltsvorschuss auf die Staatsangehörigkeit oder den Aufenthalt des Kindes in Deutschland an?

Der Anspruch ist nicht begrenzt auf das Bundesgebiet, sondern besteht nach den europarechtlichen Vorgaben zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer auch dann, wenn das Kind mit dem alleinerziehenden Elternteil in einem anderen EU-Land lebt und der alleinerziehende Elternteil als Grenzgänger in Deutschland arbeitet in einem nicht nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. 

Voraussetzung ist nicht, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Neben Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staats und Freizügigkeitsberechtigung haben auch folgende Gruppen Anspruch gemäß § 1 Absatz 2a Unterhaltsvorschussgesetz:

(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2

1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
    b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
    c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

 
 

Wie läuft die Beantragung des Unterhaltsvorschusses?

Die Unterhaltsvorschuss-Kassen bestehen bei den Jugendämtern.

Der betreuende Elternteil muss nicht selbst dem säumigen anderen Elternteil hinterherlaufen, sondern soll sich auf Kinderbetreuungsaufgaben und die eigene Berufstätigkeit konzentrieren können. Er muss aber gegenüber der Unterhaltsvorschuss-Kasse Mitwirkung erbringen und die Eigenbemühungen nachweisen, die zur Einziehung des Kindesunterhalts erforderlich ist. Dazu gehört auch, den anderen Elternteil, bzw. beim One-Night-Stand den als Kindesvater potentiell in Betracht kommenden Mann, zu ermitteln und zu benennen und – im weiteren Verlauf – ggf. auch ein familiengerichtliches Vaterschaftsfeststellungs- und Kindesunterhaltsverfahren durchzuführen. An die Erfüllung der Mitwirkungspflicht wird von den Unterhaltsvorschuss-Kassen zum Teil sehr strenge Anforderungen gestellt. Damit Unterhaltsvorschuss bewilligt und auch dauerhaft weiter gezahlt wird, sollte der betreuende Elternteil mit der Unterhaltsvorschuss-Kasse möglichst engagiert zusammenarbeiten. Um die Einziehung der Unterhaltsrückstände vom eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil kümmert sich die Unterhaltsvorschuss-Kasse, auf die der Unterhaltsanspruch von Gesetz wegen übergeht im Umfang der von ihr geleisteten Unterhaltsvorschuss-Zahlung. Die Unterhaltsvorschuss-Kasse hat selbst die Befugnis, den auf sie übergegangenen Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt und auch den laufenden Unterhaltsanspruch des Kindes gerichtlich gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil festsetzen zu lassen.

 

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss soll lediglich eine Grundversorgung sichern und umfasst unabhängig von den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nur den (um das volle Kindergeld gekürzten) Mindestunterhalt gemäß der Mindestunterhaltsverordnung.

Auch dann wenn der barunterhaltsfplichtige Elternteil hohes Einkommen hat und der Kindesunterhalt deshalb in einer höheren Stufe der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt worden ist, bleibt es für den Unterhaltsvorschuss beim Mindestunterhalt. Anders als beim Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle, bei dem nur das hälftige Kindergeld abgesetzt wird, wird beim Unterhaltsvorschuss das ganze Kindergeld abgesetzt. Der Mindestunterhalt  beträgt monatlich

1. in der ersten Altersstufe bis zum vollendenten sechsten Lebensjahr 393 € ab dem 1. Januar 2021,
2. in der zweiten Altersstufe vom sechsten bis zum 12. Lebensjahr 451 € ab dem 1. Januar 2021,
3. in der dritten Altersstufe vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 528 € ab dem 1. Januar 2021.

Hiervon ist jeweils das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen, das im Jahr 2021 für ein erstes Kind abzuziehen, das 219 € (im Jahr 2021) beträgt. Dabei bleibt es auch dann, wenn es sich um ein drittes oder viertes Kind handelt, für welches Kindergeld für ein drittes oder viertes Kind bezogen wird.

Beispiel:

Der Unterhaltsvorschuss für ein Kind, das acht Jahre alt ist, und für das Kindergeld wird, beträgt im Jahr 2021 also 232 € (= 451 €- 219 €).

Wie lange kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

Die Anspruchsberechtigung besteht für den Zeitraum bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes uneingeschränkt.

Darüber hinaus besteht ein Leistungsanspruch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes nur dann, wenn für das Kind kein Sozialgeld nach SGB II (sogenanntens Hartz IV) bezogen wird bzw. durch die Unterhaltszahlung die Hilfsbedürftigkeit vermieden werden könnte, und der betreuende Elternteil selbst ein Einkommen von mindestens 600 € erzielt – wobei das Kindergeld nicht angerechnet wird. Früher war der Unterhaltsvorschuss  bis zu diesem Lebensalter des Kindes begrenzt und aüßerdem auf eine Leistungsdauer von 72 Monaten beschränkt. Diese Höchtsbezugsdauer ist durch die Reform zum 01.07.2017 entfallen (§§ 1, 2 Unterhaltsvorschussgeldgesetz). 

Rechtsanwalt Wolfgang Sattler, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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