Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Dircksenstraße 52

10178 Berlin-Mitte (Direkt am Hackeschen Markt - 500 Meter vom Alexanderplatz)

+49 (0)30 9367 3339

Kostenfreier Erstkontakt - garantiert kostenfrei und unverbindlich!

Fragen und Antworten zum Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich werden die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gegeneinander ausgeglichen.

Das Familiengericht führt den Versorgungsaugleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen durch, d.h. auch ohne entsprechenden Antrag, wenn die Eheschließung zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags länger als drei Jahre zurückliegt. Mit dem Versorgungsausgleich sollen Versorgungslücken auf Seiten des Ehegatten, der zugunsten des anderen Ehegatten oder der Kinder auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat, geschlossen werden. Der Versorgungsausgleich findet selbstverständlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften Anwendung.

Was mache ich mit dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich?

Viele Betroffene setzen sich mit der Frage, was es mit dem Versorgungsausgleich auf sich hat, zum ersten Mal auseinander, wenn sie im Scheidungsverfahren die Fragebögen zum Versorgungsausgleich vom Familiengericht zugesendet erhalten.

Dabei ist es gerade wegen des Automatismus, mit dem der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren durchgeführt wird, wichtig, sich frühzeitig darüber zu informieren und den Versorgungsausgleich bei der gemeinsamen Entscheidungsfindung über eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu berücksichtigen. Sicherlich gehört es auch zu den Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts, vor Stellung des Scheidungsantrags im Rahmen der vorbereitenden Beratung über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Versorgungsausgleichs aufzuklären.

Der Fragebogen ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Das Scheidungsverfahren geht erst weiter, wenn beide Ehepartner ihre Auskunftspflichten erfüllt haben, und der Versorgungsausgleich vorbereitet ist. Bei verzögerter Mitwirkung drohen empfindliche Zwangsgelder durch das Gericht. Zwangsgelder werden allerdings – anders als Ordnungsgelder – wieder aufgehoben, sobald die Mitwirkung nachgeholt worden ist – darauf sollte man sich aber nicht verlassen, sondern im Interesse einer zügigen Verfahrenserledigung den Fragebogen nach Rücksprache bei den eigenen Versorgungsträgern ausfüllen. Anschließend holt das Gericht bei den benannten Versorgungsträgern die Auskünfte für die Ehepartner ein. Der vom anderen Ehepartner ausgefüllte Fragebogen wird dem Ehepartner ebenso zur Kontrolle übersendet, wie dann die von den Versorgungsträgern vorbereiteten Auskünfte, die sorgfältig zu überprüfen sind. Sind Versorgungen oder Versicherungszeiten unberücksichtigt geblieben, ist es Sache des ausgleichsberechtigen Ehepartners, das Gericht darauf hinzuweisen. Vereinbarungen, mit denen ganz oder zum Teil auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird, sollten erst dann geschlossen werden, wenn die Auskünfte aller Versorgungsträger vollständig vorliegen, damit Klarheit besteht, worauf verzichtet wird.

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

Beide Ehepartner sollen aus der Versorgungsgemeinschaft der Ehe mit den gleichen Anrechten auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität hervorgehen.

Dies wird umgesetzt, indem der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen, originären Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger erwirbt, welcher in seinem Bestand nicht mehr von der Zahlungsbereitschaft und der Lebensdauer des anderen Ehegatten abhängt. Das bedeutet, dass die Laufzeit des Leistungsbezugs in der Altersversorgung dann nicht mehr davon abhängt, wie lange der ausgleichspflichtige, frühere Ehepartner selbst Leistungen in diesem Versorgungssystem bezieht. Ausnahmen ergeben sich beim sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der in besonderen Fällen, z.B. für noch nicht unverfallbare Betriebsrenten, angewendet wird und einen Anspruch gegen den früheren Ehepartner begründet, der erst mit dem Beginn des Lesitungsbezugs durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner beginnt. Dabei besteht dann aber auch der Anspruch auf Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegenüber dem Versorgungsträger.

Die Regeln der verschiedenen Versorgungssysteme für den Aufbau und die Höhe des Versorgungsanrechtes unterscheiden sich erheblich. Im System der Rentenversicherung wird das Anrecht zeitabschnittsbezogen mit Engeltpunkten ermittelt, während es für die Beamtenversorgung auf die Höhe der zuletzt bezogenen Besoldung ankommt.

Früher hat man sich damit beholfen, für jeden Ehepartner alle Versorgungen in eine einheitliche Bezugsgröße (sogenannter Barwert) umzurechnen und in einer Gesamtversorgung zusammenzufassen, welche dann im Rahmen einer Gesamtsaldierung der Gesamtversorgung des anderen Ehepartners gegenübergestellt wurde. Der Ausgleich fand dann nur einmal in eine Richtung zugunsten des Ehepartners statt, der insgesamt geringere Anwartschaften während der Ehezeit erworben hatte. Dieses System beinhaltete einen hohen Rechenaufwand und war sehr fehleranfällig.

Mit der Reform des Versorgungsausgleichs und der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2009 fand mit dem Ziel der Vereinfachung ein Systemwechsel statt zum sogenannten einzelrechtsbezogenen Ausgleich. Für jedes einzelne Anrecht jedes Ehepartners wird der Ehezeitanteil ermittelt und – das ist das Neue – hälftig auf den anderen Ehepartner übertragen, d.h. auch der Ehepartner mit den geringeren Anrechten gibt die Hälfte dieser Anwartschaften an den anderen Ehepartner ab und erhält von diesem im Gegenzug die (relativ werthaltigeren) hälftigen Anrechte aus dessen Versorgungen. Die Anrechte werden also hin und her getauscht. Auf diese Weise wird im Ergebnis auch eine Halbteilung aller von den Ehepartnern während der Ehe erworbenen Anrechte und die Herstellung von Versorgungsgerechtigkeit erzielt und der hohe Aufwand der Gesamtsaldierung vermieden.

Regelfall ist dabei die sogenannte interne Teilung, d.h. der ausgleichsberechtigte Ehepartner erwirbt einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger, den das Familiengericht mit dem Scheidungsausspruch regelt. Damit verbunden ist dann die vollwertige Mitgliedschaft in diesem Versorgungssystem. Ausnahme ist die sogenannte externe Teilung, bei der der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners durch das Familiengericht verpflichtet wird, den Kapitalwert der Versorgung in eine vom ausgleichsberechtigten Ehepartner zu benennende Versorgung einzuzahlen.

Eine Ausnahme zum Einzelausgleich ergibt sich, wenn beide Ehepartner im selben Versorgungssystem gleichartige Ansprüche erworben haben, oder soweit die Versorgungsträger entsprechende Vereinbarungen getroffen haben. Dann findet eine Verrechnung (Saldierung) der Einzelanrechte und ein Einmalausgleich in Richtung desjenigen Ehepartners mit den geringen Anwartschaften statt.

Welche Rechte gehören in den Versorgungsausgleich und mit welchem Anteil?

Einbezogen werden die Anrechte mit ihrem Ehezeitanteil. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Absatz 1 Versorungsausgleichsgesetz).

Welche Anrechte in den Versorungsausgleich fallen, regelt § 2 Versorgungsausgleichsgesetz:

1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In-
oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche
auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der
Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der
betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und
Invaliditätsvorsorge.

 

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

 

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende
der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit,
Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche
zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

 

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
 

In den Versorgungsausgleich gehören also Anrechte in der

  • Gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Berufsständische Versorgungen von Freiberuflern (z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Apotheker),
  • Betrieblichen Altersversorgung
  • Privaten Alters- und Invaliditätsversorgung (darunter fallen Riester- und Rürup-Rente)

Demgegenüber gehören nicht den Versorgungsausgleich:

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ebenso wie bereits bezogene Opferrenten, Renten der Berufsgenossenschaft, aus gesetzlicher Unfallversicherung, Renten nach dem Bundesentschädigungs-, Lastenausgleichs- oder Bundesversorgungsgesetz für ein Unfallgeschehen.

Nicht einbezogen werden Anrechte, die noch nicht hinreichend verfestigt sind und deshalb noch verfallen können (z.B. Betriebsrenten in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit). Dabei sollte aber in der Entscheidung des Gerichts aber ggf. das spätere Nachholen des Ausgleichs für den bereits zu Ehezeiten erdienten Anteil vorbehalten bleiben, der dann im Wege des schuldrechtlichen Ausgleichs (siehe oben) stattfinden kann.

Geringe Anrechte, bei denen der Verwaltungsaufwand durch die Umsetzung des Ausgleichs in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ausgleichswert selbst steht, werden nicht ausgeglichen.

Gehören Kapitallebensversicherungen auch in den Versorgungsausgleich?

Kapitalbasierte Lebensversicherungen, die auf die Einmalzahlung eines bestimmten Betrages gerichtet sind, gehören nicht in den Versorgungsausgleich, sondern sind im Zugewinnausgleich, also vermögensrechtlich, zu berücksichtigen.

Ein Kapitalwahlrecht kann auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens ausgeübt werden. Ist eine Einbeziehung in den Zugewinnausgleich dann nicht mehr möglich, z.B. weil man schon verbindlich wechselseitig darauf verzichtet hat, kann der Ehepartner, zu dessen Nachteil der andere das Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogen hat, aber verlangen, dass im Gegenzug zuungunsten des „tricksenden“ anderen Ehepartners eine äquivalente Herabsetzung des Versorgungsausgleichs stattfindet.

Wirkt sich die ausländische Staatsangehörigkeit der Ehepartner auf den Versorgungsausgleich aus?

 

Richtet sich die Scheidung nach deutschem Recht, führt das Familiengericht den Versorgungsaugleich von Amts wegen durch, d.h. auch ohne entsprechenden Antrag. Weitere Voraussetzung ist, dass einer der Ehepartner oder beide die deutsche Staatsangehörigkeit hat / haben, oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates, dessen Gesetzgebung den Versorgungsausgleich kennt; dies ist im wesentlichen nur die Schweiz. Haben beide Ehepartner die Staatsangehörigkeit anderer Staaten, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.

 

Was passiert im Versorgungsausgleich mit ausländischen Versorgungen?

Anrechte, die bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern erworben worden sind, werden nicht unmittelbar in den Versorgungsausgleich einbezogen; der deutsche Familienrichter kann keine Regelung treffen, mit der unmittelbar auf solche Anrechte eingewirkt wird.
 

Eine Berücksichtigung findet im Scheidungsverfahren nur insoweit statt, soweit die ausländische Versorgung sich infolge der von Deutschland mit vielen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen auf die deutsche Versorgung, z.B. in der Rentenversicherung, auswirkt.

Im Scheidungsbeschluss wird im übrigen der sogenannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten, der erst stattfindet, sobald Leistungen aus der ausländischen Versorgung bezogen werden.

Auf einen erneuten Antrag regelt das Familiengericht dann,  dass der ausgleichspflichtige (geschiedene) Ehegatte den auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Versorgung hälftig an den ausgleichsberechtigten Ehegatten laufend weiterzugeben hat bzw. einer Abtretung seines Anspruchs gegen den ausländischen Versorgungsträgers insoweit zustimmen muss.

Es besteht weiter die Möglichkeit, die Nichteinbeziehung der ausländischen Versorgung im Rahmen des Ausgleichs der deutschen Anwartschaften in der Weise zu berücksichtigen, dass ein Ausgleich der inländischen Anwartschaften des einen Ehepartners ganz oder teilweise unterbleibt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner seinerseits Anrechte bei einem ausländischen bzw. zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger erworben hat (z.B. durch eine Tätigkeit beim Europäischen Patentamt), die außen vor bleiben.

Findet der Versorgungsausgleich statt, wenn die Ehe im Ausland geschieden worden ist?

Mit Ausnahme der Schweiz kennt kaum ein anderes Land den Versorgungsausgleich, so dass die Versorgungsanwartschaften im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens im Ausland dann nicht ausgeglichen werden.
Nach Abschluss dieses Scheidungsverfahrens im Ausland und ggf. Anerkennung in Deutschland, besteht aber die Möglichkeit, beim örtlich zuständigen Familiengericht in Deutschland die Durchführung des Versorgungsausgleichs im sogenannten isolierten Verfahren zu beantragen, falls einer der Ehepartner inländische Versorgungsanwartschaften erworben hat. Falls keiner der Ehepartner einen inländischen Aufenthalt hat, ergibt sich die Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg.
Sinnvoll wird so ein Antrag nur dann sein, wenn der antragstellende frühere Ehepartner, dadurch einen werthaltigen eigenen Anspruch aus dem deutschen Versorgungssystem erwirbt, was nicht immer der Fall sein wird, z.B. bei Nichterreichen einer Mindestversicherungsdauer.

Welche Folgen hat es für den Versorgungsausgleich, wenn ein Ehepartner schon eine Versorgung bezieht, der andere aber noch (lange) nicht?

Insbesondere bei erheblichem Altersunterschied der Ehepartner kommt es vor, dass der eine wesentlich früher Rente bezieht als der andere, man spricht von einer phasenverschobenen Ehe.

Wie damit umgegangen wird, fragt sich besonders dann, wenn einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits laufende Versorgungsleistungen aus dem Anrecht bezieht. Früber bestand das sogenannte Rentenprivileg, bei dem eine laufende Versorgung solange ungekürzt bezogen werden konnte, solange der andere Ehepartner seinerseits noch nicht das Rentenalter erreicht hatte. Diese Regelung besteht noch fort in einigen Bundesländern für deren Landesbeamte, ist aber sonst – vor allem für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung – im Zuge der Reform zum 01.09.2009 abgeschafft worden. Der Versorgungsausgleich kann nur noch ausgesetzt werden, solange und soweit der ausgleichspflichtige Ehepartner an den anderen Ehepartner nachehelichen Ehegattenunterhalt erbringt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung. HIerfür findet im Anschluss an den eigentlichen Versorgungsausgleich noch ein gesondertes Verfahren beim Familiengericht über die Aussetzung statt.

Wie kann ich den Versorgungsausgleich beschleunigen?

Durch Verzögerungen bei der Vorbereitung des Versorgungsausgleichs kann sich das Scheidungsverfahren erheblich in die Länge ziehen.

Das Familiengericht holt bei den Versorgungsträgern die Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ein.
Die Rentenversicherungen benötigen regelmäßig ergänzende Angaben oder Nachweise der Beteiligten – etwa zur Berufsausbildung, deren Beschaffung recht umständlich und langwierig sein kann.
Es empfiehlt sich daher, schon vor der Stellung des Scheidungsantrags während der Trennungsphase bei der Rentenversicherung Antrag auf Kontenklärung zu stellen, um das spätere Scheidungsverfahren davon zu entlasten.
Gegebenenfalls kann der Versorgungsausgleich auch in einer notariellen Vereinbarung ausgeschlossen werden, die aber der richterlichen Überprüfung standhalten muss, um beachtlich zu sein. Ein wechselseitiger Verzicht kann auch noch im Scheidungsverfahren durch den Richter protokolliert werden.

Was kostet der Versorgungsausgleich?

Die Gebühren des Scheidungsverfahren richten sich nach dem Gegenstandswert, der aus dem Dreifachen der monatlichen Netto-Einkommen beider Ehepartner ermittelt wird. Nachdem der Gegenstandswert bestimmt ist, werden auf dieser Grundlage dann die Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgeühren anhand der Gebührentabellen des Familiengerichtskostengesetzes und des Rechtsanwaltsgebührengesetzes festgestellt. Der Versorgungsausgleich anläßlich des Scheidungsverfahrens wird wiederum in der Weise in die Wertbestimmung einbezogen, dass jedes auszugleichende Anrecht mit 10 % vom Dreifachen der beiden monatlichen Netto-Einkommenberücksichtigt wird, sind also beispielsweise für jeden Ehepartner zwei Anrechte, also insgesamt vier Anrechte, auszugleichen, beträgt der Gegenstandswert 40 % (= 10 % * 4) vom Dreifachen der beiderseitigen monatlichen Netto-Einkommen. Wird der Versorgungsausgleich isoliert durchgeführt, erhöht sich der Satz pro Anrecht von 10 % auf 20 %. Im vorgenannten Beispiel ergäbe sich also im isolierten Verfahren bei vier Anrechten ein Gegenstandswert von 80 % (= 20 % * 4) des Dreifachen der beiderseitigen monatlichen Netto-Einkommen. Auf Grundlage der so ermittelteten Gegenstandswerte werden dann die Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgeühren nach den Gebührentabellen des Familiengerichtskostengesetzes und des Rechtsanwaltsgebührengesetzes ermittelt (Anlage 2 zum FamGKG; Anlage 2 zum RVG).

Rechtsanwalt Wolfgang Sattler, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

copyright Stockfotos Pixabay

de_DEDeutsch