Навіны
Забеспячэнне кантакту з дзіцем праз Skype за мяжой
Калi другi з бацькоў пераязджае ў іншую краіну разам са сваім дзіцем, часта важна выкарыстоўваць Skype ці іншыя службы відыачат для падтрымання сувязі. Для таго каб кантакты ажыццяўляліся на большай адлегласці, часта асабліва важна заручыцца падтрымкай аднаго з бацькоў, з якім дзіця жыве, з тым каб з дзіцем можна было звязацца ў узгодненае час і каб рэалізацыя ажыццяўлялася без перашкод, а дзіця магло мець зносіны з адсутным бацькам без прадузятасці. Хутка ўзнікае непаразуменне, і ўзнікае пытанне пра тое, якім чынам бацька, які даглядае дзіця, можа быць абавязаны выканаць сваё абавязацельства па прадастаўленні падтрымкі, якое рэгулюецца судамі.
Versorgungsausgleich und Unterhalt
Bei der Ehescheidung führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine Altersversorgung, kann der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden, solange und soweit er Ehegattenunterhalt an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zahlt, der seinerseits das Rentenalter noch nicht erreicht hat und noch keine Versorgung bezieht, gemäß § 33 Versorgungsausgleichsgesetz. Das Aussetzungsverfahren ist dem eigentlichen Scheidungsbeschluss mit dem Ausspruch zum Versorgungsausgleich zeitlich nachgelagert. Ebenso wie der Versorgungsausgleich selbst, darf das Gericht dabei auch den Kürzungsbetrag dynamisiert festsetzen, d.h. ausgehend von der Bezugsgröße – in der gesetzlichen Rentenversicherung sind dies die Entgeltpunkte. Dadurch ist die sonst unweigerlich notwendig werdene Anpassung bei den kontinuierlichen Erhöhungen der Bezugsgröße vermeidbar. Die Regelung ist dann genügend bestimmt, wenn der Höchstbetrag der Aussetzung betragsmäßig bestimmt
Падтрымка ў час сепарацыі не патрабуе папярэдняга сагірства
Leben Ehegatten voneinander getrennt, sind sie einander zum Trennungsunterhalt verpflichtet. Auch Ehegatten, die durchgängig aus getrennten Kassen gewirtschaftet und keine wirtschaftliche Einheit gebildet haben, schulden einander Trennungsunterhalt. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt haben, ihre Lebensdispositionen nicht aufeinander abgestimmt haben und es zu keinerlei wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen ihnen gekommen ist. Auch ist es kein Hindernis für die Berechnung des Trennungsunterhalts, dass dieser sich nach den eheprägenden Lebensverhältnissen richtet und die Ehe in dieser Konstellation ja gerade durch die wirtschaftliche Eigenständigkeit beider Ehegatten gewprägt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall mit starken internationalrechtlichen Bezügen klargestellt, in dem die Ehegatten beide indischen Familien entstammten, welche die Ehe angebahnt hatten. Die Ehefrau
Ist der Kindeswille immer ausschlaggebend für den Wechsel zum anderen Elternteil?
Wenn nach der Trennung der Eltern der Aufenthalt der Kinder bei einem Elternteil bereits gerichtlich geregelt worden ist, soll das Familiengericht eine spätere Änderung nur noch dann vornehmen, wenn triftige Gründe des Kindeswohls dafür sprechen gemäß § 1696 Abs. 1 BGB. Mit dieser strengen Vorgabe soll dem Bedürfnis der Kinder nach Kontinuität und der Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse Rechnung getragen werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen der Kinder, die Prinzipien der Förderung und Kontinuität und die Beachtung des Kindeswillens zu berücksichtigen. Der Kindeswille gewinnt mit zunehmendem Alter des Kindes an Bedeutung. Dabei sind sowohl seine Zielorientierung, die Nachdrücklichkeit und Ausdauer und seine autonome Bildung beachtlich. Wenn der Willen nicht autonom gebildet ist, gibt er
Im Mangelfall ist das weitere Kind des Unterhaltspflichtigen auch dann für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, wenn er unstreitig nicht der biologische Vater ist.
Im Mangelfall ist das weitere Kind des Unterhaltspflichtigen auch dann für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, wenn er unstreitig nicht der biologische Vater ist. Bild von Pixabay Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den Unterhaltsbedarf aller Berechtigten zu erfüllen, liegt ein Mangelfall vor, in dem die Unterhaltsansprüche der vorrangig Berechtigten vorgehen. Im ersten Rang stehen die minderjährigen Kinder und die ihnen gleichgestellten volljährigen Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Unterhalt, der an ein weiteres minderjähriges Kind erbracht wird, ist auch dann im Mangelfall zu berücksichtigen, wenn das Kind unstreitig nicht vom Unterhaltspflichtigen abstammt und letzter nur wegen Verstreichen der Ausschlussfrist seine rechtliche Vaterstellung nicht mehr durch eine Vaterschaftsanfrechtung beenden kann. Auch die