Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

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Fragen und Antworten zu Elterlicher Sorge und Umgang

Bleibt es nach Trennung und Scheidung bei der gemeinsamen Elterlichen Sorge?

Das deutsche Familienrecht kennt nicht die Unterscheidung nach gemeinsamer und geteilter Elterlicher Sorge.

Die Beibehaltung der gemeinsamen Elterlichen Sorge setzt Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit beider Eltern voraus. Die Elterliche Sorge wird einem Elternteil auf Antrag allein übertragen, wenn das Kooperationsniveau zwischen den Eltern nicht ausreichend ist.

Die gemeinsame Elterliche Sorge miteinander verheirateter Eltern überdauert die Scheidung. Anders als sich das viele Betroffene vorstellen, entscheidet das Familiengericht bei der Scheidung nicht über die Fortdauer der Elterlichen Sorge. Nur wenn einer der Eltern im Zusammenhang mit der Trennung bzw. Scheidung einen Antrag auf Regelung der Elterlichen Sorge stellt, wird sich das Gericht im Rahmen eines gesonderten Verfahrens damit auseinandersetzen. Viele Anträge auf Alleinsorge scheitern.

Allerdings sieht die Rechtsprechung die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge nicht als Vorzugsvariante. Es kommt immer darauf an, ob für die betroffenen Kinder eine Kindeswohlgefährdung bei Beibehaltung der gemeinsamen Elterlichen Sorge konkret zu befürchten ist.

Wie können wir nach der Trennung Elterlicher Sorge und Umgang regeln?

Bei allen Themen, die im Zusammenhang mit dem Getrenntleben entstehen, ist es wichtig, nichts unversucht zu lassen, um - über alle Mißverständnisse und Verletzungen hinweg - eine einverständliche Lösung zu finden. Dies gilt im besonderen Maße für getrenntlebende Eltern in den Belangen ihrer Kinder.

Elterliche Sorge und Umgang werden rechtlich als unterschiedliche Regelungsbereiche betrachtet, auch wenn sie von den betroffenen Eltern als ein und dasselbe wahrgenommen werden – nämlich die Beziehung zu den Kindern und deren Veränderung infolge des Getrenntlebens vom anderen Elternteil.

Die Elterliche Sorge umfasst die Entscheidungen zur Lebensführung des Kindes, die von besonderer Tragweite sind und nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden können. Sie wird in mehrere Bereiche aufgeteilt: nämlich Personensorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Entscheidungsbefugnis in behördlichen Angelegenheiten und Vermögenssorge.

Auch ein gerichtliches Verfahren bezieht sich immer nur auf die Regelung des Umgangs oder der Elterlichen Sorge, wobei das Gericht immer auf eine einverständliche Lösung hinwirkt, die dann häufig auch die Regelung des  jeweils anderen Bereichs mit umfasst.

Elterliche Sorge und Umgang bestehen unabhängig, Auch der nichtsorgeberechtigte Elternteil hat Anspruch auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Ebenso hängt der Fortbestand der gemeinsamen Elterlichen Sorge nicht vom Umgang ab.

Gehören Alltagsfragen zur Elterlichen Sorge?

Um die bei gerichtlicher Antragstellung immer zu erwartende Verschärfung von Elternkonflikten zu vermeiden, sollten zunächst die Möglichkeiten ausgeschöpft werden, im Rahmen einer Elternvereinbarung ggf. mit Vollmachtserteilung für einzelne Regelungsbereiche eine Entschärfung des Konflikts zu erzielen.

Wichtig ist, sich zu vergegenwärtigen, dass viele Alltagsfragen durch den betreuenden Elternteil auch alleine gelöst werden können, soweit sie mangels besonderer Tragweite gar nicht in den Bereich der Elterlichen Sorge fallen.

Rechtsanwalt Wolfgang Sattler, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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