Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

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Domande e Risposte sul Diritto di Famiglia Internazionale

Che influenza ha il diritto di famiglia internazionale sul mio divorzio?

Nel caso di famiglie binazionali, i rapporti giuridici delle parti coinvolte non sono di norma (solo) disciplinati dal diritto tedesco, ma (anche o esclusivamente) dal diritto di un altro Stato, che può imporre condizioni più severe o più blande (ad esempio, per le procedure di divorzio o di parentela) o prevedere altre conseguenze giuridiche (ad esempio, in caso di distribuzione della proprietà e di mantenimento post-matrimoniale).

Il compito dell'avvocato è quello di verificare quale sistema giuridico sia applicabile e di spiegare le circostanze sottostanti al giudice del tribunale della famiglia. Questo viene spesso omesso, con il risultato che il diritto tedesco viene naturalmente assunto, anche se sarebbe applicabile un altro sistema giuridico che avrebbe potuto fornire regole più generose per il cliente.

In quale paese posso chiedere il divorzio?

Das Internationale Familienrecht regelt für das Scheidungsverfahren, in welchen Ländern die Internationale Zuständigkeit besteht und nach welchem Recht die Ehe geschieden wird.

Haben Ehepartner nicht dieselbe Staatsangehörigkeit oder leben in verschiedenen Ländern, ist zunächst zu bestimmen, ob in Deutschland oder dem anderen Land der Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Bei dieser Prüfung muss man immer das Zeitmoment im Blick behalten, soweit der andere Ehegatte einen eigenen Scheidungsantrag stellen kann, der dann bei Bestehen der Internationalen Zuständigkeit in dem betreffenden Land nach Rechtshängigkeit eine weitere Antragstellung in einem anderen Land beeinträchtigt. Entgegen einer landläufigen Vorstellung kommt es für diese Frage nicht darauf an, wo die Ehepartner geheiratet haben. Haben sie zum Beispiel in Dänemark geheiratet, entsteht dadurch kein Bezug des Scheidungsverfahrens zu Dänemark, wenn nicht einer oder beide in Dänemark leben oder die dänische Staatsangehörigkeit haben.  Leben beide Ehepartner im Ausland und haben die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht eine deutschlandweite Sonderzuständigkeit beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg. In diesem Fall wird – wie in den meisten anderen Konstellationen – daneben die Möglichkeit bestehen, den Scheidungsantrag im anderen Staat zu stellen; in Abhängigkeit von den Umständen kann die Internationale Zuständigkeit auch noch in einem dritten Staat bestehen. Wenn zwei oder mehrere Länder zur Auswahl stehen, ist für den scheidungswilligen Ehepartner zu prüfen,  in welchem Land das Verfahren besonders bequem und kostensparend durchgeführt werden kann und die besten Ergebnisse verspricht. Für das Verfahren selbst gelten regelmäßig die Verfahrensregeln vor Ort. In der Europäischen Union sind die Regeln zur Gerichtszuständigkeit und zum anwendbaren Recht in den letzten Jahren durch mehrere Verordnungen  vereinheitlicht worden, deren einheitliche Umsetzung durch den Europäischen Gerichtshof überwacht wird; dabei ist allerdings zu beachten, dass einige Mitgliedsstaaten sich dagegen entschieden haben, an dieser Vereinheitlichung überhaupt oder in vollem Umfang  teilzunehmen (beispielsweise Dänemark). In den übrigen Ländern der Europäischen Union ist die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen vom 27.11.2003 maßgeblich (abgekürzt EuEheVO). Ihr persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich dabei nicht nur auf die Angehörigen dieser EU-Staaten, sondern auf alle Drittstaaten. Für die Anwendung dieser Verordnung durch ein deutschen Gericht kommt es also nicht darauf an, ob einer der beteiligten Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes hat, sondern sie ist auch anwendbar für die Angehörigen von Drittstaaten, z.B. Russland oder Thailand. Die Verordnung orientiert sich für die Bestimmung der Internationalen Zuständigkeit selbst nicht  vorrangig an den Staatsangehörigkeiten der Beteiligten, sondern an ihrem letzten gemeinsamen Aufenthaltsort und an ihren aktuellen Aufenthaltsorten.

Zuständig sind danach die Gerichte desjenigen Staats:

  • in dem die Ehepartner beide aktuell leben oder
    in dem sie zuletzt gemeinsam gelebt haben, sofern einer von ihnen weiterhin dort lebt;
  • die internationale Zuständigkeit besteht auch in dem Land, in dem der eine Ehepartner jetzt lebt – für den Scheidungsantrag des anderen,
    in dem ein Ehepartner jetzt lebt , wenn beide gemeinsam den Scheidungsantrag einreichen. Damit ist in Deutschland die einverständliche Scheidung gemeint, bei der z.B. der in Deutschland lebende Ehepartner dem hier von dem im Ausland lebenden Ehepartner gestellten Scheidungsantrag zustimmt oder durch einen Rechtsanwalt einen eigenen Scheidungsantrag stellt;
  • die Zuständigkeit besteht auch in dem Land, in dem der antragsstellende Ehepartner seit mindestens einem Jahr lebt, wobei sich dieser Zeitraum auf ein halbes Jahr verkürzt, wenn er Staatsangehöriger dieses Landes ist. Für diese Variante spielt die Staatsangehörigkeit also doch eine – wenn auch nachgeordnete – Rolle.

Beispiel:

Se la moglie vuole chiedere il divorzio in Germania dopo il ritorno dall'Italia, deve aspettare solo sei mesi se ha la cittadinanza tedesca, o un anno intero se non ha la cittadinanza tedesca. Tuttavia, questo termine non deve essere rispettato al momento della presentazione della domanda di divorzio, ma solo quando il tribunale decide sul divorzio. Tuttavia, questa domanda non blocca la possibilità che l'altro coniuge avvii una procedura di divorzio in un altro paese. In questo caso, il principio della litispendenza prioritaria impedisce la presentazione di un'ulteriore domanda solo dopo la scadenza del termine.

Quale legge sul divorzio si applica al mio divorzio?

Steht fest, in welchen Ländern der Scheidungsantrag gestellt werden kann, ist zu klären, welches materielle Recht das Gericht vorort für anwendbar halten wird.

Dabei ist zu beachten, dass Regionen in vielen Ländern eigene Rechtsordnungen haben, die voneinander erheblich abweichen. Beispiele hierfür sind die Bundesstaaten der USA, die Regionen Spaniens und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. Einige Länder gehen immer von der Anwendbarkeit des vorort geltenden materiellen Rechts aus, z.B. die Bundesstaaten der USA, während in den meisten anderen Staaten, insbesondere in Kontinentaleuropa eigene Regeln des Internationalen Familienrechts zur Auswahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts bestehen. Für diesen Regelungsbereich gibt es die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden Rechts – die sogenannten ROM III-VO. Der umständliche Namensbestandteil („verstärkte Zusammenarbeit“) dieser Verordnung weist darauf hin, dass hier mehrere Mitgliedstaaten der EU nicht bereit waren, ganz oder in Teilen bei einer einheitlichen Regelung über das anwendbare Recht mitzumachen (z.B. Niederlande, Polen, Schweden, Tschechien); die vereinheitlichungswilligen Mitgliedstaaten mussten daher den Weg über eine sogen. verstärkte Zusammenarbeit gehen. In den teilnehmenden EU-Staaten (neben Deutschland sind dies Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn) gilt die Rom III-VO wieder universell und erstreckt sich in ihrem persönlichen Anwendungsbereich auch auf die Staatsangehörigen nicht teilnehmender EU-Staaten und die Staatsangehörigen von sogenannten Drittstaaten (z.B. Russland, USA, Türkei). Dies kann auch bedeuten, dass das deutsche Gericht das Recht eines Drittstaats anwendet,  auch dann wenn einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder die eines anderen EU-Staats. Für die Entscheidung über das Recht, welches auf die Scheidung anzuwenden ist, bestimmt die Rom III Verordnung den Vorrang der einverständlichen Einigung zwischen den Ehepartnern. Dies kann dann auch die Rechtsordnung eines Drittstaats sein. Der Spielraum für die einverständliche Auswahl einer Rechtsordnung ist dabei allerdings  beschränkt. In Betracht kommen 

  • die Rechtsordnung des Staats, in dem beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – oder hatten, wenn einer von ihnen noch dort lebt, oder 
  • die Rechtsordnung des Staats, dessen Staatsangehörigkeiten einer von ihnen hat oder
  • die Rechtsordnung des Staats, in dem das Scheidungsverfahren geführt wird. 

In questo quadro, vi è una libera scelta tra i sistemi giuridici in esame. È importante che il regolamento preveda espressamente la possibilità di effettuare la scelta della legge di comune accordo durante il procedimento di divorzio nella misura consentita dall'ordinamento giuridico dello Stato in cui si svolge il procedimento - questo è il caso, ad esempio, della Germania. Solo se non vi è una scelta congiunta della legge applicabile è prevista la seguente sequenza di controlli per determinare la legge applicabile, che anche in questo caso dipende principalmente dal domicilio di entrambi o di uno dei coniugi, e solo secondariamente dalla cittadinanza. 

Das anzuwendende Recht bestimmt sich dann nach

a) Dem Recht des Staates in dem die Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder andernfalls 

b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls 

c) dem Recht des Staates dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder andernfalls 

d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Si noti che la sequenza del test deve essere rigorosamente rispettata. Quindi, non appena si applica una delle condizioni, le altre non sono più da testare e non sono decisive. L'obiettivo è quello di garantire che la legge applicabile sia chiaramente determinata e di impedire a ciascun coniuge di insistere sull'applicazione della legge che gli è favorevole. È certamente consigliabile richiedere una consulenza legale competente in una fase iniziale del processo di determinazione per poter influenzare per tempo il verificarsi dell'una o dell'altra condizione.

Special features of the divorce law of different countries

Die Scheidungsvorausetzungen werden von verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich bestimmt.

Auch die Scheidungsfolgen weichen häufig nach Voraussetzungen und Ergebnissen stark voneinander ab. Alle in Betracht kommenden Rechtsordnungen sollten daher gründlich geprüft werden. Die nachfolgende Auswahl kann dies nicht ersetzen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie soll nur einen ersten Überblick vermitteln.

La legge italiana sul divorzio, che in precedenza era particolarmente severa e prevedeva un periodo di separazione di almeno tre anni, è stata profondamente riformata negli ultimi anni e il periodo di separazione per il divorzio consensuale è stato ridotto a sei mesi. In caso di divorzio consensuale, il divorzio può essere richiesto all'ufficio del registro.

La legge polacca sul divorzio prevede ancora la determinazione della colpevolezza, ma prevede anche la possibilità di divorziare di comune accordo senza un decreto di colpevolezza. La determinazione della colpevolezza ha un'influenza decisiva sulla concessione di un mantenimento post-matrimoniale. L'indigenza del coniuge, che richiede il sostegno del coniuge, non è quindi di primaria importanza. 

La legge austriaca sul divorzio offre la scelta tra il divorzio con dichiarazione di colpevolezza e il divorzio dopo lo scioglimento della comunità domestica. Se la colpa di uno dei coniugi viene accertata nel corso di un divorzio per colpa, il coniuge non può più chiedere gli alimenti, anche se ne ha bisogno.

Come i sistemi giuridici degli altri Stati successori dell'ex Unione Sovietica, la legge russa sul divorzio permette un divorzio comodo e rapido se il matrimonio non può essere continuato, per la cui determinazione non è necessario un certo periodo di separazione. Senza il consenso della moglie, il marito non può chiedere il divorzio durante la gravidanza e per un anno dalla nascita del bambino.

Analogamente al sistema giuridico russo e a quello degli altri Stati successori dell'ex Unione Sovietica, la legge ucraina sul divorzio non prevede un periodo di separazione speciale come condizione preliminare per il divorzio. Ciò che conta per il divorzio è la constatazione che la continuazione della vita comune dei coniugi e il mantenimento del matrimonio sarebbero contrari agli interessi di uno di loro e agli interessi essenziali dei loro figli. Se non ci sono figli minorenni insieme, c'è anche una possibilità particolarmente economica di divorzio consensuale all'anagrafe.

La mia nazionalità è importante per l'equalizzazione delle pensioni?

Der Versorgungsausgleich ist bei Scheidungen nach deutschem Recht von Amts wegen durchzuführen, das heißt auch ohne ausdrücklichen Antrag der Ehegatten, wenn einer oder beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Bei binationalen Ehen kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen der oft langwierigen Nachweisbeschaffung aus dem Ausland zu erheblichen Verzögerungen führen, die von den Beteiligten gerade bei kurzer Ehe oft als unverhältnismäßig belastend wahrgenommen werden. Richtet sich die Scheidung nach einem anderen Recht, ist der Versorgungsausgleich vielleicht gar nicht ohne entsprechenden Antrag durchzuführen, was von den Familiengerichten übersehen werden kann, wenn die Rechtsanwälte nicht ausdrücklich darauf hinweisen und die Umstände vortragen, aus denen sich die Anwendbarkeit der anderen Rechtsordnung ergibt.
Nel diritto di famiglia internazionale esistono ampie possibilità di strutturare il diritto, che sarei lieto di esaminare per voi.

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